21.11.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 20457

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss13.01.2015

Kundgebung der Kögida auf dem Bahnhofs­vorplatz in Köln zulässigGeplanter Aufzug in der Innenstadt unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat eine Verfügung des Polizei­prä­sidiums Köln zur geplanten Kögida-Demonstration am 14. Januar 2015 teilweise bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich die Veranstalter der Kögida gegen die Auflage, die Kundgebung nicht auf dem Bahnhofs­vorplatz, sondern auf der Komödienstraße durchzuführen. Außerdem hatte das Polizei­prä­sidium den geplanten Aufzug durch die Kölner Innenstadt untersagt.

Kundgebung wird voraussichtlich zu keinen nennenswerten Beein­träch­ti­gungen des Bahnhofs- und Bahnbetriebes führen

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Köln habe die Polizei keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlegen können, dass die Kundgebung auf dem Bahnhofs­vorplatz zu nennenswerten Beein­träch­ti­gungen des Bahnhofs- und Bahnbetriebes führen werde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei mit einer Teilnehmerzahl von nur rund 300 Personen zu rechnen. In der Vergangenheit seien erheblich größere Veranstaltungen ohne entsprechende Gefährdungen durchgeführt worden. Daher ist die Auflage, den Versammlungsort an die Komödienstraße zu verlegen, beanstandet worden.

Aufzug in der Innenstadt darf nicht stattfinden

Das Verwal­tungs­gericht hat die Verfügung des Polizei­prä­sidiums Köln insoweit bestätigt, als kein Aufzug in der Innenstadt stattfinden darf. Angesichts des Verlaufs der Kögida-Veranstaltung vom 5. Januar 2015 sei mit entsprechenden Gegen­ver­an­stal­tungen und Blockaden zu rechnen. Die Polizei sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gewährleistung des Aufzuges eine komplette Sperrung der Innenstadt nötig machen würde. Dadurch würden die ebenfalls geschützten Interessen der Kölner Bürger und Besucher der Stadt unzumutbar beeinträchtigt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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