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- Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes: Stadt darf Installation sichtbarer Solarpaneele auf Hausdach untersagenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss11.02.2011, 8 A 11111/10.OVG
- Denkmalschutz: Photovoltaikanlage auf Pfarrscheuer unzulässigVerwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil04.07.2013, 7 K 2306/12
Verwaltungsgericht Dresden Urteil10.12.2014
Eingeschränkte Installation einer Photovoltaikanlage bei entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen VorschriftenVoraussetzung für Einschränkung ist Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals
Steht ein Haus unter Denkmalschutz und soll auf dem Dach des Hauses eine Photovoltaikanlage installiert werden, so kann dies mit Einschränkungen bzw. Auflagen verbunden werden. Insofern ist nämlich die Erhaltung des Denkmals zu beachten. Voraussetzung für die Einschränkungen ist aber das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals durch die Photovoltaikanlage. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hauseigentümer beabsichtigte im Jahr 2010 die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses. Da das Haus im Jahr 1881 errichtet wurde und somit unter Denkmalschutz stand, äußerte die zuständige Behörde denkmalschutzrechtliche Bedenken. Sie entschied, dass die Photovoltaikanlage nur zu einem Drittel das Dach des Hauses bedecken dürfe. Zudem müssen die einzelnen Elemente der Photovoltaikanlage bündig in die Dachhaut eingebunden werden. Weiterhin seien schwarze Module zu verwenden. Der Charakter der Dachlandschaft dürfe nicht gestört werden. Der Hauseigentümer war mit den Auflagen nicht einverstanden. Er führte an, dass das Dach gar nicht vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sei und erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage.
Auflagen nur bei bestehender erheblicher Beeinträchtigung des Denkmals
Das Verwaltungsgericht führte zum Fall aus, dass die Denkmalschutzbehörde ihre Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage davon abhängig machen dürfe, ob durch das Vorhaben das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird. Dabei müsse neben dem jeweiligen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals auch das Interesse des jeweiligen Hauseigentümers berücksichtigt werden. Von einer erheblichen Beeinträchtigung sei jedenfalls auszugehen, wenn der Gesamteindruck des Kulturdenkmals durch das Vorhaben empfindlich gestört wird. Die Störung müsse deutlich wahrnehmbar sein und von einem objektiven Betrachter als belastend empfunden werden.
Keine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund fehlender Einsicht des Daches vom öffentlichen Straßenraum
Davon ausgehend verneinte das Verwaltungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals aufgrund der geplanten Photovoltaikanlage. Denn selbst wenn das Dach denkmalschutzrechtlich im Vordergrund stand, sei zu beachten gewesen, dass das Dach vom öffentlichen Straßenraum nur schwer einsehbar war. Es sei wenig wahrscheinlich gewesen, dass die ca. 4 cm dicken Solarpaneelen auf dem Dach wahrnehmbar waren. Ebenfalls habe der Umstand eine Rolle gespielt, dass es sich bei der Dacheindeckung nicht um den originalen Zustand aus 1881 und auch nicht um einen diesem nachempfundenen Zustand handelte.
Einsicht des Daches aus der Luft und vom gegenüberliegenden Haus unbeachtlich
Das Dach sei daher zwar aus der Luft und von den Bewohnern des Obergeschosses des gegenüberliegenden Hauses einsehbar gewesen, so das Verwaltungsgericht. Die Sichtweise von oben sei aber zum einen nicht denkmalrechtlich geschützt und zum anderen seien die Wohnungen des gegenüberliegenden Hauses nicht dem öffentlichen Bereich zuzuordnen gewesen.
Schadensersatzklage wegen entgangenen Gewinns
Nachdem das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hatte, erteilte die Behörde im Februar 2015 die vom Grundstückseigentümer ursprünglich beantragte Genehmigung ohne Auflagen. Da zwischenzeitlich das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) derart geändert wurde, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr möglich war, klagte der Grundstückseigentümer vor dem Landgericht Görlitz gegen die Stadt auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von fast 60.000 EUR. Er führte an, dass ihm, wenn er die Anlage im Jahr 2010 hätte bauen dürfen, die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des EEG für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren zugestanden hätten. Das Landgericht gab der Schadensersatzklage statt (LG Görlitz, Urt. v. 12.04.2016 - 1 O 237/15 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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