21.11.2024
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Landgericht Görlitz Urteil12.04.2016

Anspruch auf Schadensersatz wegen versagter Genehmigung der Errichtung einer Photo­vol­taik­anlageBeklagte Stadt hat Ermessen fehlerhaft ausgeübt

Versagt die zuständige Behörde ermes­sens­feh­lerhaft die Genehmigung zur Errichtung einer Photo­vol­taik­anlage auf dem Dach eines denkmal­ge­schützten Gebäudes und entsteht dem Grund­stücks­eigentümer dadurch ein Schaden, da zwischen­zeitlich das EEG derart geändert wurde, dass ein wirtschaft­licher Betrieb der Photo­vol­taik­anlage unmöglich ist, so kann der Grund­stücks­eigentümer den entgangenen Gewinn als Schaden geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Görlitz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Grund­s­tücks­ei­gentümer im Juni 2010 unter bestimmten Auflagen die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines denkmal­ge­schützten Gebäudes genehmigt. So habe die Anlage höchstens ein Drittel der Dachfläche bedecken dürfen. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer hielt die Auflagen für unzulässig und erhob daher Klage. Nachdem das Verwal­tungs­gericht Dresden der Klage stattgegeben hatte (VG Dresden, Urt. v. 10.12.2014 - 7 K 1374/12 -), erteilte die Behörde im Februar 2015 die vom Grund­s­tücks­ei­gentümer ursprünglich beantragte Genehmigung ohne Auflagen. Da zwischen­zeitlich das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) derart geändert wurde, dass ein wirtschaft­licher Betrieb der Photo­vol­taik­anlage nicht mehr möglich war, klagte der Grund­s­tücks­ei­gentümer gegen die Stadt auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von fast 60.000 EUR. Er führte an, dass ihm, wenn er die Anlage im Jahr 2010 hätte bauen dürfen, die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des EEG für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren zugestanden hätten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflicht­ver­letzung

Das Landgericht Görlitz entschied zu Gunsten des klägerischen Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Ihm habe nach § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 GG dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Denn aufgrund der rechtswidrigen Versagung der ursprünglich im Jahr 2010 beantragten Genehmigung habe die beklagte Stadt eine Amtspflichtverletzung begangen. Zudem sei dem Kläger ein Schaden entstanden.

Beachtung des Ermes­sens­spielraums der Stadt

Es sei zu beachten gewesen, so das Landgericht, dass der Beklagten hinsichtlich der Genehmigung ein Ermes­sens­spielraum zugestanden habe. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch habe daher nur dann bestanden, wenn bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens zum selben Ergebnis gelangt wäre, hafte die Behörde nicht für die Amtspflicht­ver­letzung. Es sei somit zu klären gewesen, ob die Beklagte bei fehlerfreier Ermes­sens­ausübung dennoch zur Versagung der Genehmigung gekommen wäre.

Keine Versagung der Genehmigung bei fehlerfreier Ermes­sens­ausübung

Nach Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte bei fehlerfreier Ermes­sens­ausübung die ursprünglich beantragte Genehmigung nicht versagen dürfen. Die Beklagte habe die Auflagen damit begründet, die historisch erhaltende Dachlandschaft der Umgebung zu schützen. Wäre dem Antrag des Klägers stattgegeben worden, wäre die traditionelle Dacheindeckung nicht mehr erkennbar gewesen. Dadurch wäre es zu einer erheblichen Beein­träch­tigung des Denkmalwerts des Hauses gekommen.

Keine erhebliche Beein­träch­tigung des Denkmalswerts durch Photo­vol­taik­anlage

Eine erhebliche Beein­träch­tigung des Denkmalwerts durch die Photo­vol­taik­anlage sei nicht ersichtlich gewesen, so das Landgericht. So sei die Dachfläche nur sehr begrenzt und zumal von nicht öffentlichen Bereichen einsehbar gewesen. Zudem habe sich auf dem Dach keine historische Dachdeckung befunden. Darüber hinaus hätte die Behörde mit ihrer Argumentation die Errichtung der kompletten Photo­vol­taik­anlage versagen müssen. Denn auch ein Drittel der Fläche hätte die Dachlandschaft gestört.

Quelle: Landgericht Görlitz, ra-online (vt/rb)

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