18.10.2024
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Dokument-Nr. 33847

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss18.03.2024

Lärmkonflikte befürchtet: Betreiber einer Gaststätte mit Biergarten wehrt sich gegen herannahende WohnbebauungBürgerpark Nord in Darmstadt: Nachbar scheitert mit Eilantrag gegen Neubauprojekt

Die unter anderem für Baurecht zuständige 7. Kammer hat mit Beschluss vom 18.03.2024 den Eilantrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Neubauprojekt im Darmstädter Bürgerpark Nord abgelehnt.

Der Antragsteller ist Betreiber einer Gaststätte mit Biergarten im Bürgerpark Nord in Darmstadt. Auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück plant die Beigeladene ein Neubauprojekt mit 47 Einfa­mi­li­en­häusern, die sich überwiegend als Doppelhäuser um einen namenlosen Teich herum gruppieren, während am Westrand des Vorhabengebiets eine Reihenhauszeile vorgesehen ist. Zur Realisierung des Projekts hat die Wissen­schaftsstadt Darmstadt am 20.10.2022 den vorha­ben­be­zogenen Bebauungsplan "Kastanienallee/Elfeicher Weg" beschlossen, der am 29.11.2022 in Kraft getreten ist. Gegen den Bebauungsplan sind derzeit beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zwei Normen­kon­troll­ver­fahren anhängig, von denen eines vom Antragsteller eingeleitet worden ist (Az. 4 C 405/23.N). Auf der Grundlage des Bebauungsplans hat die Bauauf­sichts­behörde der Stadt am 20.11.2023 der Beigeladenen für die Reihenhauszeile eine Baugenehmigung erteilt, gegen die der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat.

Gaststät­ten­be­treiber stellt Eilantrag gegen Baugenehmigung

Am 15.12.2023 hat der Antragsteller beim Verwal­tungs­gericht Darmstadt einen Eilantrag gestellt. Er befürchtet, dass durch die herannahende Wohnbebauung in seiner unmittelbaren Nachbarschaft Lärmkonflikte auftreten werden, die durch die Baugenehmigung seiner Auffassung nach nicht sachgerecht gelöst sind. Die zu erwartenden Lärmbe­läs­ti­gungen könnten daher zum Ausgangspunkt für Nutzungs­ein­schrän­kungen gegen seinen Betrieb werden. Hierdurch habe die Stadt sein essentielles wirtschaft­liches Interesse am Erhalt des eigenen Betriebs missachtet.

Verwal­tungs­gericht hat keine rechtlichen Bedenken gegen die Baugenehmigung und weist den Eilantrag ab

Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die erteilte Baugenehmigung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Auch der vorha­ben­be­zogene Bebauungsplan, über dessen Rechtmäßigkeit der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof im Normen­kon­troll­ver­fahren zu entscheiden habe, erweise sich im Eilverfahren nicht als offensichtlich unwirksam. Die Kammer hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bebauungsplan umfassende bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen enthalte. Dies betreffe gerade auch Lärmemissionen, die von dem Gastronomiebetrieb des Antragstellers ausgehen. Im Planauf­stel­lungs­ver­fahren sei hierfür eine umfassende schal­lim­mis­si­ons­tech­nische Prognose aufgestellt worden, die methodisch nicht zu beanstanden sei. Auf der Grundlage des Gutachtens sehe der Bebauungsplan unter anderem vor, dass auf der Westseite der geplanten Reihenhauszeile in Aufent­halts­räumen nur solche Fenster zulässig seien, die nicht geöffnet werden können. In diesem Sinne bestimme auch der von der Stadt mit der Beigeladenen geschlossene Durch­füh­rungs­vertrag, dass die geschlossene Reihenhauszeile im Westen des Vorhabens als passiver Schallschutz diene und daher schalltechnisch optimiert auszuführen sei. Damit sollten die von der Gaststätte ausgehenden Geräuschimmissionen gemindert werden, um die lärmsensible Wohnnutzung von der lärmintensiven Biergar­ten­nutzung abzuschirmen. Im Ergebnis sei nicht ersichtlich, dass die Stadt im Planauf­stel­lungs­ver­fahren den potentiellen Lärmkonflikt nicht intensiv beurteilt hätte. Daher seien auch keine Abwägungsfehler zu Ungunsten des Antragstellers ersichtlich. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entspreche schließlich auch den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/pt)

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