14.12.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 33963

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Beschluss29.04.2024Verwaltungsgericht Darmstadt6 L 2380/23 und 6 L 2383/23.DA
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss29.04.2024

Nach Atomkraftwerk-Abriss: Deponie muss Bauschutt aus AKW annehmenVG ordnete die sofortige Vollziehung an

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat den Eilanträgen des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers für den Kreis Bergstraße sowie der Betreiberin des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis stattgegeben. Damit kann die Anordnung des Regierungs­präsidiums Darmstadt, mit dem die Betreiberin einer Deponie in Büttelborn verpflichtet wurde, die bei dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden nicht gefährlichen, spezifisch freigegebenen mineralischen Abfälle auf-zunehmen, sofort vollzogen werden.

Infolge des Rückbaus des stillgelegten Kernkraftwerks Biblis entstehen unter­schiedliche Abfälle. Die Anordnung des Regie­rungs­prä­sidiums Darmstadt, über die beim Verwal­tungs­gericht gestritten wird, betrifft allein nicht gefährliche mineralische Abfälle, wenn sie in einem spezifischen Verfahren von der zuständigen Behörde freigegeben wurden. Zuständig für die Entsorgung dieser Abfälle ist der Zweckverband Abfall­wirt­schaft Kreis Bergstraße (ZAKB), der öffentlich-rechtliche Entsor­gungs­träger für den Kreis Bergstraße, in dessen Gebiet das Kernkraftwerk Biblis liegt. Der ZAKB verfügt jedoch nicht über eine eigene Deponie. Mineralische Abfälle aus dem Kreis Bergstraße werden stattdessen in Anlagen Dritter entsorgt, so auch auf der Deponie der in Anspruch genommenen SAVAG Südhessische Abfall-Verwertungs GmbH in Büttelborn. Hinsichtlich der Abfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis lehnte die Betreiberin die Annahme der Abfälle jedoch ab. Das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt hat mit Bescheid vom 18.07.2023 die Deponie­be­treiberin verpflichtet, dem ZAKB die Mitbenutzung der Deponie für die bei dem Rückbau des stillgelegten Kernkraftwerks Biblis anfallenden, nicht gefährlichen mineralischen Abfälle bis zu einer Gesamtmenge von 3200 t zu gestatten, soweit sie spezifisch freigegeben worden sind. Da die Deponie­be­treiberin kurz zuvor auf darunter fallende Betonabfälle mit einem bestimmten Abfallschlüssel verzichtet hatte, erließ das Regie­rungs­prä­sidium insoweit eine Ausnah­me­zu­lassung. Dagegen klagten sowohl die Deponie­be­treiberin als auch der Eigentümer des Deponie­grund­stücks. Diese Klagen entfalteten bislang aufschiebende Wirkung, da das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat.

Wirtschaftliche und zugleich umweltschonende Abfal­l­ent­sorgung vorrangig

Mit ihren hiergegen gerichteten Eilanträgen hatten der ZAKB und die Betreiberin des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis nunmehr vor dem VG Erfolg. Das VG hat die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Zunächst bestehe keine rechtliche Verpflichtung des Entsor­gungs­trägers, bundesweit nach geeigneten Deponien zu suchen, die zur Annahme der Abfälle bereit seien. Es gebe nach dem Kreis­l­auf­wirt­schafts­gesetz auch keine Verpflichtung der Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis, die Rückbauabfälle selbst zu entsorgen. Es seien auch keine geeigneten Entsor­gungs­mög­lich­keiten auf Deponien der vormaligen Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis vorhanden. Das gelte auch für die Deponie Vereinigte Ville. Vor allem spreche der Grundsatz der gebiets­be­zogenen Abfallentsorgung für eine Entsorgung der Abfälle auf der Deponie in Büttelborn. Damit solle eine wirtschaftliche und zugleich umweltschonende Abfal­l­ent­sorgung ermöglicht werden, indem ein dem Wohl der Allgemeinheit abträglicher Abfallexport vermieden werde. Die Deponierung der Abfälle auf einer Deponie, die deutlich weiter vom Abfallort entfernt liege, führe durch den Transport zu deutlich mehr schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen.

Keine Beein­träch­tigung des Allgemeinwohls

Die Kammer führt weiter aus, dass auch eine Beein­träch­tigung des Wohls der Allgemeinheit aufgrund der Herkunft des Abfalls aus dem Kernkraftwerk Biblis ausgeschlossen werden könne. Schädliche radiologische Auswirkungen seien aufgrund der Eigenschaft als spezifisch freigebbare, nicht gefährliche mineralische Abfälle, die einem behördlich überwachten Freiga­be­ver­fahren unterliegen, nicht zu befürchten. Voraussetzung für eine Freigabe sei stets die Einhaltung des Dosiskriteriums von zehn Mikrosievert im Jahr. Das bedeute, dass die noch vorhandene Radioaktivität bei der am meisten betroffenen Person – das ist bei der Deponierung der Deponiearbeiter – eine Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert pro Jahr verursachen könne. Diese 10 Mikrosievert seien ein äußerst geringer Bruchteil der natürlichen Strahlendosis, der jede Person in Deutschland ausgesetzt sei und die im Mittel bei 2.100 Mikrosievert pro Jahr liege. Bei-spielhaft führte die Kammer an, dass allein eine Flugzeugreise über acht Stunden in einer Höhe von 12 km eine zusätzliche Strah­len­be­lastung von 40 bis 100 Mikrosievert verursache. Beschlüsse nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/ab)

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