21.11.2024
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Dokument-Nr. 31499

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss23.02.2022

VG Darmstadt weist Eilantrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines digitalen Impfnachweises abKeine Verlängerung der Geltungsdauer eines Impfnachweises für mit Johnson & Johnson-Geimpften

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat im vorläufigen Rechts­schutz­verfahren den Antrag eines Antragstellers abgelehnt, die Gültig­keitsdauer eines ihm ausgestellten digitalen Covid-Zertifikats des Robert Koch-Instituts auf ein Jahr bzw. neun Monate zu verlängern.

Der Antragsteller wurde im September 2021 mit dem Impf-Arzneimittel "Covid-19-Vaccine Janssen" der Firma Janssen-Cilag International ("Johnson & Johnson") geimpft und erhielt infolgedessen vom Robert Koch-Institut ein entsprechendes digitales Impfzertifikat ausgestellt. Mit entsprechender Veröf­fent­lichung auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts vom 15.01.2022 wurde die Anforderung für einen vollständigen Impfschutz mit dem entsprechenden Impfstoff der Firma Johnson & Johnson von ursprünglich einer Impfung auf zwei Impfungen erhöht. Hierdurch verlor der Antragsteller am selben Tage seinen entsprechenden Impfnachweis, woraufhin er beim Verwal­tungs­gericht Darmstadt einen einstweiligen Rechts­schutz­antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer seines Impfnachweises stellte.

VG: § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV voraussichtlich unwirksam

Diesen Antrag lehnte das Gericht ab. In der Beschluss­be­gründung wird unter anderem ausgeführt, § 2 Nr. 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­me­ver­ordnung (kurz: SchAusnahmV), der hinsichtlich der Kriterien für einen vollständigen Impfnachweis auf das Paul-Ehrlich-Institut verweise, sei nach summarischer Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich unwirksam, weil danach allein das Paul-Ehrlich-Institut (im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut) die Kriterien bestimme, die für einen Impfnachweis erfüllt sein müssten; dies widerspreche jedoch dem Rechtsstaats- bzw. Demokra­tie­prinzip, weil die der Verordnung zugrunde liegende bundes­rechtliche Regelung in § 28 c Infektions-schutzgesetz (IfSG) nur die Bundesregierung (als Verord­nungs­geberin der Covid-19-Schutz­maß­nah­me­n­aus­nah­me­ver­ordnung) ermächtigt habe, die Voraussetzungen für Erleichterungen und Ausnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie zu bestimmen.

Entschei­dungs­er­mäch­tigung des Paul-Ehrlich-Instituts rechtswidrig

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28 c IfSG dürfe die Bundesregierung ausschließlich Landes­re­gie­rungen ermächtigen, weitere Ge- und Verbote zu erlassen. Die dem Paul-Ehrlich-Institut übertragene selbständige Entschei­dungsmacht über die Anforderungen an einen Impfnachweis sei daher gerade bezüglich der grund­rechts­re­le­vanten Frage der Geltungsdauer rechtswidrig. Aus denselben Gründen sei allerdings auch die vorausgegangene Regelung, wonach bereits eine Impfung des vorgenannten Präparates für eine vollständige Impfung ausreichen sollte, rechtswidrig.

Fehlende wirksame Rechtsgrundlage verhindert Erlass der einstweilige Anordnung

Aufgrund dieser Umstände fehle es derzeit an einer gültigen Verord­nungs­be­stimmung darüber, wann nach einer erfolgten Impfung von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen sei. Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung sei das Gericht ohne gesetzliche oder verord­nungs­rechtliche Grundlage daran gehindert, anstelle der Bundesregierung eine Regelung über die Geltungsdauer eines Impfzertifikats gegen das Coronavirus zu erlassen, mit der Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung nicht gegeben und der einstweilige Rechts­schutz­antrag abzulehnen gewesen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/pt)

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