14.11.2024
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Dokument-Nr. 8719

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss16.10.2009

VG Darmstadt: Polizei darf ehemaligem Sexual­straftäter Umgangsverbot mit Kindern erteilenMaßnahme zur Abwehr bestehender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig

Einem mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafter Mann darf von der Polizei der Umgang und Kontakt zu Kindern im Alter bis zu vierzehn Jahren generell verboten werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Darmstadt.

Weil ein mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafter Mann wiederum Kontakt zu Kindern in der Altersgruppe, die er in der Vergangenheit für die Begehung seiner Straftaten bevorzugte, suchte, verbot ihm das Polizei­prä­sidium Südhessen jeglichen Kontakt zu namentlich genannten Kindern sowie generell zu Kindern im Alter bis zu vierzehn Jahren aufzunehmen oder zu unterhalten, insbesondere diese bewusst aufzusuchen, sich in der Nähe ihrer Wohnanschriften sowie an bekannten Aufent­haltsorten wie z. B. Spielplätzen aufzuhalten, die Kinder bewusst aufzusuchen, um sich mit ihnen zu verabreden oder sich gegenüber ihren Erzie­hungs­be­rech­tigten als Babysitter oder Betreuer anzudienen, und verbot ihm des Weiteren den Aufenthalt in einem Jugendcafe in Darmstadt.

Hinreichende Wahrschein­lichkeit für erneute Straftaten gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt bestätigte die Kontakt- und Annäh­rungs­verbote und führte zur Begründung aus, die Rechtsgrundlage für die Kontakt- und Annähe­rungs­verbote ergebe sich aus § 11 HSOG. Nach dieser Vorschrift könnten die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse im konkreten Fall die Unver­letz­lichkeit der objektiven Rechtsordnung ebenso wie die subjektiven Rechte und Rechtsgüter der betroffenen Kinder. Auch sei hinreichend wahrscheinlich, dass es zu einem Schaden­s­eintritt kommen könnte. Der Antragsteller habe sich wiederum Kindern in der einschlägigen Altersklasse genähert, die seinem seitherigen Opfertypus entspreche. Er habe sich Vertrauen von deren Eltern erworben und sei bereits in einer Familie als Babysitter engagiert worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er die Kinder auch schon gebadet. Das Vertrauen der Eltern zu ihm sei so groß, dass er auch berechtigt sei, die Kinder von Kindergarten bzw. Hort abzuholen. Allerdings wüssten die jeweiligen Eltern der Kinder nichts von den einschlägigen Vorstrafen des Antragstellers.

Straftäter betätigt sich als ehrenamtlicher Mitarbeiter in Kinder­ta­gess­tätten, Grundschulen sowie als Geschich­ten­er­zähler und Vorleser

Im Rahmen seiner psychologischen Betreuung während der Verbüßung der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten Gefängnis habe er Strategien entwickeln wollen, um zu lernen, in Verfüh­rungs­si­tua­tionen „nein“ zu sagen. Er wolle keinen Kontakt mehr zu Kindern, er wünsche sich vielmehr eine sexuelle Beziehung zu einer erwachsenen Frau. Indes zeige das Verhalten des Antragstellers, so das Verwal­tungs­gericht, dass er diese Strategien offensichtlich nicht mehr anwende, denn er habe nicht nur Kontakt zu Kindern bis zu vierzehn Jahren gesucht, sondern betätige sich ehrenamtlich in Kindertagesstätte, Grundschulen und einer Stadt­teil­bü­cherei ehrenamtlich als Geschich­ten­er­zähler und Vorleser. Auch präsentiere er sich auf seiner Internet-Seite als Vorleser für Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter. Durch diese Verhal­tens­weisen werde deutlich, dass er über eine mannigfache Zahl von Kontakten zu Kindern in der von ihm für seine Straftaten bevorzugten Altersklasse verfüge; so dass die Gefahr bestehe, er könne wiederum Straftaten gegen deren sexuelle Selbst­be­stimmung begehen. Dieser Gefahr könne durch das von der Polizei angeordnete Verbot begegnet werden.

Hausverbot für Jugendzentrum kann nicht per Gericht erteilt werden

Das darüber hinausgehende Verbot, sich in einem Jugendzentrum in Darmstadt aufzuhalten, bestätigte das Gericht indessen nicht. Ein Aufent­halts­verbot könne gemäß § 31 Abs. 3 HSOG nur in Bezug auf öffentlichen Raum ausgesprochen werden. Bei dem Jugendzentrum handele es sich zwar um ein offenes Haus, nicht aber um öffentlichen Raum. Ein Hausverbot könne daher nur von dem privaten Träger ausgesprochen werden.

Quelle: ra-online, VG Darmstadt

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