Das Verwaltungsgericht Darmstadt weist in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die anstehende Aussetzung der Wehrpflicht keineswegs jeder aktuellen Einberufung entgegensteht. Gerade mit Blick auf die der Bundesrepublik Deutschland obliegenden Verpflichtungen auch gegenüber den Bündnispartnern sei es unabdingbar, für eine Übergangszeit bis zur entsprechenden Umstrukturierung der Bundeswehr auf den Einsatz Wehrpflichtiger zu bauen. Nur in außergewöhnlichen Fällen wie dem vorliegenden komme eine Aussetzung der Einberufung in Betracht.
Erläuterungen
§ 12 Abs. 4 Satz 2 Wehrpflichtgesetzt lautet (auszugsweise):
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
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3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
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c) einen zum vorgesehenen Dienstantritt begonnen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
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unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.