Dokument-Nr. 10347
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- VG Darmstadt: Beabsichtigte Aussetzung der Wehrpflicht kann einer Einberufung entgegenstehenVerwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss21.09.2010, 1 L 1146/10.DA
- Zurückstellung vom Wehrdienst zur Aufnahme eines Studiums an einer Dualen HochschuleVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil14.06.2010, 3 K 939/09.NW
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss20.09.2010
VG Koblenz: Zurückstellung vom Wehrdienst auch wegen geplanter Bundeswehrreform rechtmäßigStudierender muss vorerst aufgrund zu erwartender Aussetzung der Wehrpflicht und offener Rechtslage hinsichtlich des dualen Bildungsgangs keinen Wehrdienst leisten
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die aufschiebende Wirkung der Klage eines Studierenden, der zugleich betrieblich ausgebildet wird, gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst angeordnet. Die Einberufung sei nicht sofort zu vollziehen, da die Rechtmäßigkeit wegen der betrieblichen Ausbildung zweifelhaft und zudem eine allgemeine Aussetzung der Wehrpflicht im Zuge der geplanten Bundeswehrreform zu erwarten sei.
Im zugrunde liegenden Fall berief das Kreiswehrersatzamt Koblenz den Antragsteller zum Grundwehrdienst ein. Er studiert an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement. Begleitend wird er in einem Gesundheitszentrum ausgebildet. Ziel ist dabei ein Hochschulabschluss, nicht aber zugleich ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Gegen die Einberufung legte er erfolglos Widerspruch ein, anschließend hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dabei berief er sich auf den gesetzlichen Zurückstellungsgrund eines dualen Bildungsgangs. Die Antragsgegnerin ist hingegen der Ansicht, dass ein dualer Bildungsgang nur dann einen Zurückstellungsgrund bilde, wenn er neben dem Studium auch zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führe.
Interesse des Antragstellers überwiegen öffentliches Interesse an sofortigem Vollzug der Einberufung
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag stattgegeben und die Einberufung suspendiert. Das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über die Klage keinen Wehrdienst leisten zu müssen, überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Einberufung. Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage sei mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung ungeklärt und könne im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden. Dies sei einer Entscheidung über die Klage vorbehalten. Bis dahin müsse der Kläger angesichts der offenen Rechtslage und der wegen der Streitkräftereform zu erwartenden Aussetzung der Wehrpflicht keinen Wehrdienst leisten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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