21.11.2024
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss07.03.2014

Radio Bremen - Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Beginn eines arbeit­nehmer­ähnlichen Rechts­ver­hält­nisses von freien MitarbeiternAuch Aufstellung von Dienstplänen für freie Mitarbeiter unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats

Der Beginn eines arbeit­nehmer­ähnlichen Rechts­ver­hält­nisses von freien Mitarbeitern bei Radio Bremen sowie die Aufstellung von Dienstplänen unterliegt für diesen Personenkreis nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten der Personalrat von Radio Bremen und der Intendant der Rundfunkanstalt hierüber unter­schiedliche Standpunkte vertreten. Der Personalrat hatte daraufhin das Verwal­tungs­gericht Bremen angerufen.

Mitbestimmung bei arbeit­neh­mer­ähn­lichen Personen nicht grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen

Das Verwal­tungs­gericht führte in dem Beschluss aus, dass es nicht der Auffassung des Intendanten folge, dass bei arbeit­neh­mer­ähn­lichen Personen ohnehin die Mitbestimmung ausgeschlossen sei. Ein solcher Ausschluss ergäbe sich weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus der Rundfunk­freiheit. Letztere sei durch die Mitbestimmung nicht verletzt, weil der Intendant in allen Angelegenheiten, die wesentlich für die Erfüllung der Aufgaben einer Rundfunkanstalt seien, das Letztent­schei­dungsrecht habe. Vor diesem Hintergrund sei die Mitbestimmung, die in Bremen als Grundrecht landes­ver­fas­sungs­rechtlich verankert sei, mit der Rundfunk­freiheit zu vereinbaren. Eine fehlende Anwendbarkeit von Mitbe­stim­mungs­re­ge­lungen gebe es nur dort, wo freie Mitarbeiter nicht in vergleichbarer Weise wie weisungs­ge­bundene Beamte oder Arbeitnehmer schutzbedürftig seien.

Bei bestehender tariflicher Regelung ist Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten nicht gegeben

Jedoch sei der Antrag des Personalrats in der Sache zurückzuweisen. Hinsichtlich des Beginns eines arbeit­neh­mer­ähn­lichen Rechts­ver­hält­nisses bestehe keine Mitbestimmung, weil tarif­ver­tragliche Regelungen hier Vorrang hätten. In dem einschlägigen Tarifvertrag für arbeit­neh­mer­ähnliche Personen zwischen Radio Bremen und der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Betriebsverband Radio Bremen, sei im Detail festgelegt, wann ein arbeit­neh­mer­ähn­liches Verhältnis eines freien Mitarbeiters mit Radio Bremen beginne. Diese tariflichen Regelungen seien erschöpfend und ließen keinen Raum für generell oder individuell abweichende Feststellungen hinsichtlich des Beginns eines arbeit­neh­mer­ähn­lichen Verhältnisses. Nach§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Bremisches Perso­na­l­ver­tre­tungs­gesetz sei das Recht der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten aber dort nicht gegeben, wo und soweit eine tarifliche Regelung bestehe.

Pflicht zur Aufga­ben­wahr­nehmung beruht auf einem zwischen der Rundfunkanstalt und dem jeweiligen Mitarbeiter geschlossenen Vertrag

Bei der Aufstellung von Dienstplänen für freie Mitarbeiter fehle es an einer perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Maßnahme im Sinne des Perso­na­l­ver­tre­tungs­rechts, die die Mitbestimmung eröffnen könne. Denn anders als bei den weisungs­ge­bundenen festan­ge­stellten Mitarbeitern beruhe die Pflicht, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten Programm zu machen oder andere Aufgaben wahrzunehmen, auf einem zwischen der Rundfunkanstalt und dem jeweiligen Mitarbeiter geschlossenen Vertrag. Der Dienstplan regele für die arbeit­neh­mer­ähn­lichen Personen daher nichts, was nicht schon in den individuell abgeschlossenen Verträgen vereinbart sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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