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- NJW 2013, 2844Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2844
- NZV 2013, 568Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 568
- Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsums trotz negativer Haarprobenanalyse rechtmäßigVerwaltungsgericht Mainz, Urteil08.04.2011, 3 L 162/11.MZ
- Fahrerlaubnisentzug wegen Drogen: Behauptung nur unfreiwillig passiv Kokain konsumiert zu haben, hilft nichtVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss26.02.2009, VG 11 A 778.08
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss06.03.2013
Rechtmäßiger Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaligem KokainkonsumStraßengefährdung durch drogenbedingte Reduzierung der Steuerungsfähigkeit rechtfertigt Entziehung
Die mit der drogenbedingten Reduzierung der Steuerungsfähigkeit einhergehende Straßengefährdung rechtfertigt es, die Fahrerlaubnis nach einem einmaligen Kokainkonsum zu entziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer im September 2012 dabei erwischt wurde, wie er unter Drogeneinfluss Auto fuhr, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Eine toxikologische Untersuchung seines Blutes ergab, dass er vor Antritt der Fahrt Kokain konsumiert hatte. Es wurde eine Wirkstoffkonzentration von 21 ng/mL festgestellt. Der Autofahrer behauptete, dass er kein Kokain zu sich genommen und die festgestellte Wirkstoffkonzentration seine Ursache in dem Konsum von Red Bull Cola hergerührt habe. Er klagte daher gegen die Entziehung.
Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig bei einmaligem Kokainkonsum
Das Verwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Autofahrer. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen. Das Gericht führte dazu aus, dass demjenigen die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle es wiederum, wenn der Autofahrer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu sich nimmt. In diesem Zusammenhang genüge bereits der einmalige Konsum harter Drogen (Bsp.: Kokain), um die fehlende Eignung anzunehmen. Demgegenüber sei es nicht erforderlich, eine Drogenabhängigkeit, einen regelmäßigen Konsum oder das Unvermögen zur Trennung von Drogenkonsum und Fahrzeugführung nachzuweisen.
Wirkung des Drogenkonsums begründet fehlende Eignung zur Fahrzeugführung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründe die Wirkung des Drogenkonsums die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Es sei gerade eine typische Wirkung von Kokain, dass Hemmungen ausgeschaltet sowie Kritikfähigkeit, Vorsichts- und Sorgfaltsverhalten vermindert werden. Dabei führe bereits der einmalige Konsum zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die mit einer drogenbedingten Reduzierung der Steuerungsfähigkeit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs könne wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden.
Konsum von Red Bull Cola erklärte nicht Wirkstoffkonzentration
Soweit der Autofahrer versuchte die festgestellte Wirkstoffkonzentration mit dem Konsum von Red Bull Cola zu erklären, folgte das Verwaltungsgericht dem nicht. Denn der Konsum dieses Getränks habe nicht die Wirkstoffkonzentration von 21 ng/mL erklären können. Vielmehr gelte Red Bull Cola und andere Lebensmittel, die Cocablattextrakte enthalten, sowohl in den USA als auch in der EU als unbedenklich und verkehrsfähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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