21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17320

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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss06.03.2013

Rechtmäßiger Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaligem KokainkonsumStraßen­ge­fährdung durch drogenbedingte Reduzierung der Steue­rungs­fä­higkeit rechtfertigt Entziehung

Die mit der drogenbedingten Reduzierung der Steue­rungs­fä­higkeit einhergehende Straßen­ge­fährdung rechtfertigt es, die Fahrerlaubnis nach einem einmaligen Kokainkonsum zu entziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer im September 2012 dabei erwischt wurde, wie er unter Drogeneinfluss Auto fuhr, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Eine toxikologische Untersuchung seines Blutes ergab, dass er vor Antritt der Fahrt Kokain konsumiert hatte. Es wurde eine Wirkstoff­kon­zen­tration von 21 ng/mL festgestellt. Der Autofahrer behauptete, dass er kein Kokain zu sich genommen und die festgestellte Wirkstoff­kon­zen­tration seine Ursache in dem Konsum von Red Bull Cola hergerührt habe. Er klagte daher gegen die Entziehung.

Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig bei einmaligem Kokainkonsum

Das Verwal­tungs­gericht Bremen entschied gegen den Autofahrer. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen. Das Gericht führte dazu aus, dass demjenigen die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle es wiederum, wenn der Autofahrer Betäu­bungs­mittel im Sinne des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes zu sich nimmt. In diesem Zusammenhang genüge bereits der einmalige Konsum harter Drogen (Bsp.: Kokain), um die fehlende Eignung anzunehmen. Demgegenüber sei es nicht erforderlich, eine Droge­n­ab­hän­gigkeit, einen regelmäßigen Konsum oder das Unvermögen zur Trennung von Drogenkonsum und Fahrzeugführung nachzuweisen.

Wirkung des Drogenkonsums begründet fehlende Eignung zur Fahrzeugführung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts begründe die Wirkung des Drogenkonsums die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Es sei gerade eine typische Wirkung von Kokain, dass Hemmungen ausgeschaltet sowie Kritikfähigkeit, Vorsichts- und Sorgfalts­ver­halten vermindert werden. Dabei führe bereits der einmalige Konsum zu einer signifikanten Erhöhung der Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung. Die mit einer drogenbedingten Reduzierung der Steue­rungs­fä­higkeit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs könne wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden.

Konsum von Red Bull Cola erklärte nicht Wirkstoff­kon­zen­tration

Soweit der Autofahrer versuchte die festgestellte Wirkstoff­kon­zen­tration mit dem Konsum von Red Bull Cola zu erklären, folgte das Verwal­tungs­gericht dem nicht. Denn der Konsum dieses Getränks habe nicht die Wirkstoff­kon­zen­tration von 21 ng/mL erklären können. Vielmehr gelte Red Bull Cola und andere Lebensmittel, die Cocab­lat­t­ex­trakte enthalten, sowohl in den USA als auch in der EU als unbedenklich und verkehrsfähig.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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