21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil08.04.2011

Fahrer­laub­nis­entzug wegen Kokainkonsums trotz negativer Haarpro­be­n­analyse rechtmäßigHaarpro­be­n­analyse nicht geeignet, durchgeführte Blutun­ter­suchung mit positivem Ergebnis einer Kokainaufnahme zu entkräften

Wird bei einer Verkehr­s­kon­trolle bei einem Fahrzeugführer mittels einer angeordneten Blutprobe die Aufnahme von Kokain nachgewiesen, wird dem Fahrer zurecht der Führerschein entzogen. Die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde darf den Führerschein auch dann einbehalten, wenn der Fahrzeugführer einige Monate später eine negativen Haarpro­be­n­analyse vorlegt, da diese nicht geeignet ist, die nach bewährten wissen­schaft­lichen Labormethoden durchgeführte Blutun­ter­suchung und deren positives Ergebnis einer Kokainaufnahme zu entkräften. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wurde einer Verkehr­s­kon­trolle unterzogen. Nachdem die Untersuchung einer von den Polizeibeamten angeordneten Blutprobe eine Aufnahme von Kokain ergeben hatte, entzog ihm die Fahrer­laub­nis­behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Antragsteller legt negative Haaranalyse vor

Etwa 8 Monate nach der Verkehr­s­kon­trolle legte der Antragsteller eine Haaranalyse vor, nach der im untersuchten 15 cm langen Haarabschnitt keine Hinweise auf eine Aufnahme von Betäu­bungs­mitteln im Zeitraum von etwa 12 Monaten vor der Haarpro­ben­entnahme gefunden wurden. In der Folge machte er noch geltend, dass er das Kokain möglicherweise bei dem Besuch eines Swingerclubs unmittelbar vor der Verkehr­s­kon­trolle unbewusst aufgenommen habe; eventuell habe ihm ein Dritter das Kokain in sein Getränk geschüttet.

Angeblich unbewusste Kokainaufahme ist als bloße Schutz­be­hauptung zu werten

Seinen Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs haben die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe, sodass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle und folglich die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden sei. Die Haarprobenanalyse sei nicht geeignet, die nach bewährten wissen­schaft­lichen Labormethoden durchgeführte Blutun­ter­suchung und deren positives Ergebnis einer Kokainaufnahme zu entkräften. Zum einen sei nämlich nicht hinreichend sicher, dass die untersuchte Haarprobe vom Antragsteller stamme. Zum anderen sei bei einer Haarprobe mit einer Länge von 15 cm der einmalige oder seltene Konsum von Kokain oft nicht nachweisbar. Der Vortrag des Antragstellers, er habe das Kokain im Swingerclub möglicherweise unbewusst aufgenommen, sei als bloße Schutz­be­hauptung zu werten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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