Dokument-Nr. 11600
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil08.04.2011
Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsums trotz negativer Haarprobenanalyse rechtmäßigHaarprobenanalyse nicht geeignet, durchgeführte Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis einer Kokainaufnahme zu entkräften
Wird bei einer Verkehrskontrolle bei einem Fahrzeugführer mittels einer angeordneten Blutprobe die Aufnahme von Kokain nachgewiesen, wird dem Fahrer zurecht der Führerschein entzogen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde darf den Führerschein auch dann einbehalten, wenn der Fahrzeugführer einige Monate später eine negativen Haarprobenanalyse vorlegt, da diese nicht geeignet ist, die nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführte Blutuntersuchung und deren positives Ergebnis einer Kokainaufnahme zu entkräften. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem die Untersuchung einer von den Polizeibeamten angeordneten Blutprobe eine Aufnahme von Kokain ergeben hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Antragsteller legt negative Haaranalyse vor
Etwa 8 Monate nach der Verkehrskontrolle legte der Antragsteller eine Haaranalyse vor, nach der im untersuchten 15 cm langen Haarabschnitt keine Hinweise auf eine Aufnahme von Betäubungsmitteln im Zeitraum von etwa 12 Monaten vor der Haarprobenentnahme gefunden wurden. In der Folge machte er noch geltend, dass er das Kokain möglicherweise bei dem Besuch eines Swingerclubs unmittelbar vor der Verkehrskontrolle unbewusst aufgenommen habe; eventuell habe ihm ein Dritter das Kokain in sein Getränk geschüttet.
Angeblich unbewusste Kokainaufahme ist als bloße Schutzbehauptung zu werten
Seinen Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs haben die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe, sodass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle und folglich die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden sei. Die Haarprobenanalyse sei nicht geeignet, die nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführte Blutuntersuchung und deren positives Ergebnis einer Kokainaufnahme zu entkräften. Zum einen sei nämlich nicht hinreichend sicher, dass die untersuchte Haarprobe vom Antragsteller stamme. Zum anderen sei bei einer Haarprobe mit einer Länge von 15 cm der einmalige oder seltene Konsum von Kokain oft nicht nachweisbar. Der Vortrag des Antragstellers, er habe das Kokain im Swingerclub möglicherweise unbewusst aufgenommen, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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