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Dokument-Nr. 29114

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Beschluss19.08.2020Verwaltungsgericht Bremen5 V 1657/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss19.08.2020

Corona: Brüder und Schwestern von Grund­schul­kindern dürfen nicht pauschal von Einschu­lungs­feiern ausgeschlossen werdenKeine pauschaler Ausschluss - Teilnahme­beschränkungen müssen sich an örtlichen Gegebenheiten orientieren

Der pauschalisierte Ausschluss von Geschwis­ter­kindern an den Einschu­lungs­feiern am 29.08.2020 im Land Bremen stellt eine unver­hält­nis­mäßige Ungleich­be­handlung dar. Teilnahme­beschränkungen sind im Grundsatz zwar durchaus rechtens. Allerdings müssen sie sich an den örtlichen Gegebenheiten, wie beispielsweise der Größe des Schulhofes orientieren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Bremen entschieden

Die beiden Antrag­stel­le­rinnen begehrten die Zulassung zu der Einschu­lungsfeier ihres Bruders am 29.08.2020 an einer Grundschule im Land Bremen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat die Antragsgegnerin die Grundschulen im Land Bremen angewiesen, die Anzahl der Begleiter für die am 29.08.2020 einzuschulenden Kinder auf die Eltern bzw. Erzie­hungs­be­rech­tigten zu beschränken.

Richter: Kein pauscha­li­sierter Ausschluss sämtlicher Geschwis­ter­kinder ohne die Prüfung des konkreten Einzelfalles zulässig

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antrag­stel­le­rinnen hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts mit Beschluss vom 19.08.2020 teilweise stattgegeben. Aus Sicht der Richter ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränkt hat, jedoch führt der pauschalisierte Ausschluss sämtlicher Geschwis­ter­kinder ohne die Prüfung des konkreten Einzelfalles zu einer unver­hält­nis­mäßigen Ungleich­be­handlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises. Die zulässige Teilnehmerzahl müsse sich vielmehr an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten wie insbesondere der Größe des Schulhofes orientieren.

Stadt muss über Antrag neu entscheiden

Gleichwohl konnten die Antrag­stel­le­rinnen mit ihrem Antrag nicht erreichen, zu der Einschu­lungsfeier ihres Bruders zugelassen zu werden. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Innenhof des Schulgeländes über ausreichende Kapazitäten verfügt, um auch die Geschwis­ter­kinder unter Beachtung der Abstandsregeln zu der Einschu­lungsfeier zuzulassen. Das Gericht gab der Antragsgegnerin (Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) jedoch auf, über den Antrag der Antrag­stel­le­rinnen auf Zulassung zur Einschu­lungsfeier ihres Bruders bis zum 26.08.2020 unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (pm/pt)

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