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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil20.02.2025

Befragung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Einbürgerung unrechtmäßigVerwal­tungs­gericht beanstandet Einbür­ge­rung­s­praxis im Landkreis Peine

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat der Klage eines libanesischen Staats­an­ge­hörigen gegen die Ablehnung seiner Einbürgerung stattgegeben.

Der Kläger lebt seit zwölf Jahren rechtmäßig im Landkreis Peine. Er kam aufgrund seiner damaligen Ehe mit einer deutschen Staats­an­ge­hörigen im Jahr 2013 zur Famili­en­zu­sam­men­führung nach Deutschland und erhielt eine entsprechende Aufent­halt­s­er­laubnis. Beim Landkreis beantragte er im November 2023 persönlich seine Einbürgerung. Dazu legte er vollständige Unterlagen zu seiner Identität, seinem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, einem Sprachtest, dem erfolgreich absolvierten Einbür­ge­rungstest, eigener Lebens­un­ter­halts­si­cherung durch Arbeit und Straffreiheit vor. Der Behör­den­mi­t­a­r­beiter erklärte dem Kläger vor Ort, dass nun noch eine mündliche Befragung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland notwendig sei. Es sei zu prüfen, ob er das insoweit vom Gesetz verlangte Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung wirksam abgeben könne.

23 Fragen "teilweise nicht vollständig und richtig" beantwortet

Dazu wurden ihm insgesamt 23 Fragen gestellt, wie z.B. "Was verstehen Sie unter Demokratie?", "Was verstehen Sie unter einem Rechtsstaat und der Unabhängigkeit der Gerichte?", "Schauen Sie deutsches Fernsehen? Was wird in den Nachrichten berichtet?" oder "Besuchen Sie regelmäßig eine Moschee?". Eine Abgabe der Erklärung, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen wurde dem Kläger dann nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt. Die zuvor erfolgten routinemäßigen Abfragen bei den Sicher­heits­be­hörden hatten keine Erkenntnisse über den Kläger ergeben. Im April 2024 lehnte der Landkreis die Einbürgerung allein mit der Begründung ab, dass er auf die 23 Fragen "teilweise nicht vollständig und richtig" geantwortet habe. Es sei daher anzunehmen, dass er Inhalt und Bedeutung der Erklärung, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik zu bekennen, nicht verstehe. Deshalb sei es ihm nicht möglich, eine solche Erklärung wirksam abzugeben.

Der beklagte Landkreis vertrat im Prozess die Auffassung, dass derartige Befragungen grundsätzlich bei allen sich um eine Einbürgerung Bewerbenden auch ohne Anhaltspunkte zu einer verfas­sungs­feind­lichen Einstellung durchzuführen seien. Es sei festzustellen, ob sie die abzugebende Bekennt­ni­s­er­klärung verstanden hätten. Ein erfolgreich abgelegter Einbür­ge­rungstest über die Kenntnisse der Rechts- und Gesell­schafts­ordnung in Deutschland sei dafür nicht ausreichend.

Richter: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine anlasslose Befragung zu den Inhalten der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Nach der geltenden Rechtslage gebe es bereits keine gesetzliche Grundlage für eine solche anlasslose Befragung zu den Inhalten der freiheitlich demokratischen Grundordnung, solange nicht Hinweise auf Äußerungen oder Handlungen eines Einbür­ge­rungs­be­werbers vorlägen, die Zweifel an seiner Verfas­sungstreue wecken könnten. Lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte im Einzelfall vor, so sei weiter zu prüfen, ob das abzugebende Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung tatsächlich der inneren Überzeugung entspreche oder ob sie ein reines "Lippen­be­kenntnis" sei. Auch habe der Gesetzgeber mit dem zwischen­zeitlich im Sommer 2024 in Kraft getretenen "Staats­an­ge­hö­rig­keits­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz" neue, differenzierte Ausschluss­gründe für eine Einbürgerung eingeführt. Damit gehe aber keine allgemeine und damit anlasslose Überprüfung der inneren Einstellung aller Einbür­ge­rungs­be­werber einher, was sich ausdrücklich aus der Geset­zes­be­gründung ergebe.

Nur bei Anhaltspunkten zu Zweifeln an der Verfas­sungstreue oder zu Hinweisen auf weitere mögliche Ausschluss­gründe sehe der Gesetzgeber und auch die vom Bundes­in­nen­mi­nis­terium erlassenen Verfah­rens­lei­t­linien weitere Ermittlungen, unter anderem durch ein persönliches Gespräch mit dem Einbür­ge­rungs­be­werber zu Fragen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Solche Hinweise könnten unter anderem rassistische oder antisemitische Äußerungen in der Vergangenheit, missachtendes Verhalten bezüglich der Gleich­be­rech­tigung von Mann und Frau oder auch beispielsweise die Unterstützung eines Vereins sein, der auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährde. Solche Anhaltspunkte konnte der Beklagte für den Kläger im Prozess aber nicht darlegen.

Zudem lasse die fehlende Würdigung der einzelnen Antworten des Klägers durch den Landkreis erkennen, dass weder das gesetzlich für eine Einbürgerung ausreichende - und vom Kläger hier durch einen offiziellen Sprachtest nachgewiesene - Sprachniveau "B1", noch das individuelle Bildungsniveau bei der Befragung und deren Auswertung berücksichtigt worden sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zur Auslegung von Bundesrecht hat die Kammer die Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht und die Sprungrevision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/pt)

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