21.11.2024
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Dokument-Nr. 33176

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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil10.08.2023

Keine Dienst­unfall­anerkennung für psychisch belastende Tätigkeit eines ehemaligen PolizeibeamtenKein Dienstunfall nach Nieder­säch­sischem Beamten­versorgungs­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls wegen psychisch belastender Tätigkeit abgewiesen.

Der 46-jährige Kläger, ehemaliger Polizei­kom­missar, ist seit Ende des Jahres 2021 aufgrund von Dienst­un­fä­higkeit im Ruhestand. Im Jahr 2017 war er nach einer längeren Krankheitszeit während der Wieder­ein­glie­de­rungsphase im Zentralen Kriminaldienst der Polizei­in­spektion Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel mehrere Monate zur Sichtung kinderpor­no­gra­fischen Bild- und Videomaterials eingesetzt. In einem psychiatrischen Gutachten wurde dem Kläger in der Folge eine durch diese Tätigkeit ausgelöste spezifisch Stress-assoziierte Störung attestiert. Die beklagte Polizei­di­rektion Braunschweig bestritt im Prozess nicht, dass diese Erkrankung durch die Sichtung der Bilder und Videos von Kindes­miss­hand­lungen im Dienst ausgelöst wurde. Die Anerkennung der psychisch belastenden Tätigkeit als Dienstunfall wurde aber abgelehnt. Dagegen wendete sich der Kläger in dem verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren.

Kein Dienstunfall mangels plötzlichen Ereignisses

Nach dem Nieder­säch­sischen Beamten­ver­sor­gungs­gesetz ist ein Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis definiert, das einen Körperschaden verursacht. Nach der ständigen Rechtsprechung fielen schädliche Dauerein­wir­kungen über mehrere Monate nicht unter das Merkmal eines plötzlichen Ereignisses, so die Kammer. In den vergangenen fünf Jahren des Verfahrens habe weder vom Kläger selbst, noch von den behandelnden Therapeuten und insbesondere nicht durch den psychiatrischen Fachgutachter eine konkrete einzelne Sichtung oder ein Diensttag als allein krank­heits­aus­lösend und damit als ein plötzliches Ereignis identifiziert werden können.

Auch keine Gleichstellung als Berufskrankheit

Die Erkrankung des Klägers, so das VG, sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt. Das Nieder­säch­sische Beamten­ver­sor­gungs­gesetz verweist hierzu auf die Berufs­krank­heiten-Verordnung (BKV) des Bundes. In diese Verordnung sind bislang keine psychischen Erkrankungen aufgenommen worden. Gegen das Urteil hat der Kläger noch das Rechtsmittel eines Berufungs­zu­las­sungs­antrags vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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