12.12.2024
12.12.2024  
Sie sehen einen SEPA-Überweisungsschein zur Zahlung des Rundfunkbeitrages, der auf einem Schreiben vom Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten (ARD, ZDF und Deutschlandradio) liegt.
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.11.2024

Trotz 178-seitiger Muster­kla­ge­schrift aus dem Internet muss der Rundfunkbeitrag bezahlt werden55,08 Euro, die nicht lohnen

Der Erwerb einer Muster­kla­ge­schrift gegen die Zahlung von Rundfunk­bei­trägen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zeigt.

Der Kläger hatte im Juni 2024 gegen seine Heranziehung zu Rundfunk­bei­trägen und die Erhebung von Säumnis­zu­schlägen Klage erhoben, wobei er eine 178-seitige Musterklageschrift verwandte, die im Internet für 55,08 Euro bezogen werden kann. Einen ähnlichen Fall hatte im September 2024 bereits das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschieden.

Mit allen juristischen Mitteln gegen den Rundfunkbeitrag

Auf der Seite des Anbieters wird hierfür wie folgt geworben: "Wir gehen gemeinsam mit allen juristischen Mitteln dagegen vor, dass der Rundfunkbeitrag weiterhin festgesetzt und durchgesetzt wird. Das ist eine Aufgabe, die von unseren Rechtsanwälten umfassend ausgearbeitet wurde. Jeder einzelne wird damit in die Lage versetzt, auf höchstem Niveau gegen Beitrags­be­scheide vorzugehen, daten­schutz­rechtliche Verfehlungen anzukreiden und auch vor ein Verwal­tungs­gericht zu ziehen. Die erforderliche Klage mit über 240 Seiten und tausenden Beweisangeboten stellen wir bereit. Eine individuelle, anwaltliche Vertretung mit hohen Kosten ist deshalb nicht mehr erforderlich. Egal, wie die Gegenseite reagiert, erhältst Du die dafür passenden Antwort­s­chreiben für Kommunen und Landes­rund­funk­an­stalten."

Richter: Vorschriften zum Rundfunkbeitrag in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat die Klage in Ausein­an­der­setzung mit sämtlichen Argumenten der Muster­kla­ge­schrift abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Rundfunk­bei­trags­staats­ver­trages für die Beitrags­er­hebung nebst Säumnis­zu­schlägen lägen vor. Die Vorschriften seien in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, die Landes­rund­funk­an­stalten verfehlten ihren öffentlich-rechtlichen Programmauftrag strukturell. Er habe nicht dargetan, dass das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegen­ständ­lichen und meinungsmäßigen Vielfalt aufweise. Punktuell auftretende Defizite oder Unaus­ge­wo­genheit in der Berichterstattung oder sonstigen Formaten reichten hierfür nicht aus.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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