21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.01.2014

Brustimplantat kein Hindernis für den PolizeidienstPolizeieinsätze und Tragen von Schutzkleidung gefährdet Polizistin nicht mehr als Bewerberinnen ohne Brustimplantate

Die Einstellung einer Bewerberin für den Polizei­vollzugs­dienst darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle ihr wegen Brust­im­plantaten an der gesund­heit­lichen Eignung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizei­prä­sident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Gesundheitliche Eignung darf nur bei überwiegender Wahrschein­lichkeit einer Frühpen­si­o­nierung oder langen Erkrankungen abgesprochen werden

Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren noch unterlegen war, hat das Verwal­tungs­gericht Berlin nunmehr die Rechts­wid­rigkeit der Rechts­auf­fassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischen­zeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpen­si­o­nierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 25.07.2013 - BVerwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12 - und Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -). Das Gericht hat festgestellt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizei­an­wärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpen­si­o­nierung oder lange Erkran­kungs­zeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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