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- jurisPR-ArbR 9/2014, Anm. 6, Torsten von Roettekenjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 9, Anmerkung: 6, Autor: Torsten von Roetteken
- NVwZ 2014, 300Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2014, Seite: 300
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil27.05.2009, 2 A 1621/08
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil25.01.2011, 5 LC 190/09
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil05.05.2011, 2 A 5743/08
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil31.07.2012, 5 LC 226/11
Bundesverwaltungsgericht Urteil25.07.2013
Bundesverwaltungsgericht zur gesundheitlichen Eignung von BeamtenbewerbernBeamtenbewerber bei überwiegend wahrscheinlicher vorzeitiger Pensionierung gesundheitlich als Beamte ungeeignet
Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Bewerber, die einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und senkte damit den bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegten generellen Prognosemaßstab zugunsten der Bewerber ab.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Lehrer, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, deren gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aber wegen des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt worden war. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 12.11 ist an Multipler Sklerose erkrankt, die Klägerin im Verfahren BVerwG 2 C 18.12 leidet an einer Verformung der Brustwirbelsäule (so genannte Scheuermannsche Erkrankung). Bei beiden Klägern ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, sie sind jedoch Schwerbehinderten nicht gleichgestellt.
OVG: Kläger haben keinen Anspruch auf Verbeamtung
Das Oberverwaltungsgericht hat die behördlichen Entscheidungen insoweit bestätigt, als die Kläger keinen Anspruch auf Verbeamtung haben. Es hat die Beklagten jedoch verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden. Die gesundheitliche Eignung sei bei weniger stark behinderten Bewerbern wie den Klägern bereits dann gegeben, wenn aufgrund einer Prognose überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten können. Für nicht behinderte Bewerber müsse diese Prognose dagegen eine hohe Wahrscheinlichkeit ergeben.
OVG muss nach neu festgelegtem Prognosemaßstab erneut über gesundheitliche Eignung entscheiden
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der Kläger die Urteile aufgehoben und die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Kläger nach dem Prognosemaßstab gesundheitlich geeignet sind, den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für alle Bewerber mit Ausnahme der Schwerbehinderten bestimmt hat. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden.
Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch abgesenkten Prognosemaßstab weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten
Für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber bedarf es daher tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber nur für schwerbehinderte Bewerber vorgesehen. Dagegen sind Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch einen nochmals abgesenkten Prognosemaßstab angesichts ihrer geringeren Schutzbedürftigkeit weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten.
Die Verwaltungsgerichte haben die gesundheitliche Eignung abschließend zu klären; der Verwaltung steht insoweit - anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung - kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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