21.11.2024
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Dokument-Nr. 16351

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Urteil25.07.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 9/2014, Anm. 6, Torsten von Roettekenjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 9, Anmerkung: 6, Autor: Torsten von Roetteken
  • NVwZ 2014, 300Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2014, Seite: 300
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Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 12.11:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil27.05.2009, 2 A 1621/08
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil25.01.2011, 5 LC 190/09
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 18.12:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil05.05.2011, 2 A 5743/08
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil31.07.2012, 5 LC 226/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.07.2013

Bundes­verwaltungs­gericht zur gesund­heit­lichen Eignung von Beamten­be­werbernBeamtenbewerber bei überwiegend wahrschein­licher vorzeitiger Pensionierung gesundheitlich als Beamte ungeeignet

Beamtenbewerber, deren Leistungs­fä­higkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Bewerber, die einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht und senkte damit den bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegten generellen Prognosemaßstab zugunsten der Bewerber ab.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Lehrer, die im Angestell­ten­ver­hältnis beschäftigt werden, deren gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamten­ver­hältnis auf Probe aber wegen des gesund­heit­lichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt worden war. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 12.11 ist an Multipler Sklerose erkrankt, die Klägerin im Verfahren BVerwG 2 C 18.12 leidet an einer Verformung der Brust­wir­belsäule (so genannte Scheuermannsche Erkrankung). Bei beiden Klägern ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, sie sind jedoch Schwer­be­hin­derten nicht gleichgestellt.

OVG: Kläger haben keinen Anspruch auf Verbeamtung

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die behördlichen Entscheidungen insoweit bestätigt, als die Kläger keinen Anspruch auf Verbeamtung haben. Es hat die Beklagten jedoch verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden. Die gesundheitliche Eignung sei bei weniger stark behinderten Bewerbern wie den Klägern bereits dann gegeben, wenn aufgrund einer Prognose überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten können. Für nicht behinderte Bewerber müsse diese Prognose dagegen eine hohe Wahrschein­lichkeit ergeben.

OVG muss nach neu festgelegtem Prognosemaßstab erneut über gesundheitliche Eignung entscheiden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Revisionen der Kläger die Urteile aufgehoben und die Verfahren an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Kläger nach dem Prognosemaßstab gesundheitlich geeignet sind, den das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nunmehr für alle Bewerber mit Ausnahme der Schwer­be­hin­derten bestimmt hat. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesund­heit­lichen Eignung nicht überspannt werden.

Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch abgesenkten Prognosemaßstab weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten

Für eine negative Prognose aktuell leistungs­fähiger Bewerber bedarf es daher tatsächlicher Anknüp­fungs­punkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesund­heit­lichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber nur für schwer­be­hinderte Bewerber vorgesehen. Dagegen sind Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch einen nochmals abgesenkten Prognosemaßstab angesichts ihrer geringeren Schutz­be­dürf­tigkeit weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten.

Die Verwal­tungs­ge­richte haben die gesundheitliche Eignung abschließend zu klären; der Verwaltung steht insoweit - anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung - kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurtei­lungs­spielraum zu.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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