21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil25.05.2011

Gesundheitliche Eignung für Einstellung zwingend erforderlich: Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch für behinderten BewerberFragen nach gesund­heits­zustand im Vorstel­lungs­ge­spräch zulässig

Ist für eine Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich, darf sich der Dienstherr in einem Vorstel­lungs­ge­spräch nach dem Gesund­heits­zustand des Bewerbers erkundigen. Erklärt dieser dann selbst, oft müde und ohne Elan zu sein, liegt bei einer daraus resultierenden Ablehnung keine Willkür oder eine Benachteiligung behinderter Bewerber vor. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz besteht nicht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte ein behinderter Bewerber für die Beamtenlaufbahn des mittleren Justizdienstes, der nicht eingestellt worden war, auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern und stützte seinen Anspruch auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz. Danach ist der Arbeitgeber – oder wie hier der öffentliche Dienstherr – zur Entschä­di­gungs­leistung bis zu dieser Höhe verpflichtet, wenn ihm ein Verstoß gegen das im Gesetz niedergelegte Verbot, eine Person wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, vorgeworfen werden kann. Der Kläger sah diesen Verstoß in nach seiner Ansicht unzulässigen Fragen nach seinem Gesund­heits­zustand im Vorstel­lungs­ge­spräch und in einer willkürlichen Ableh­nungs­ent­scheidung.

Ableh­nungs­ent­scheidung erfolgte nach Vorstel­lungs­ge­spräch nicht willkürlich

Diese Auffassung teilte das Verwal­tungs­gericht Neustadt nicht und wies seine Klage ab. Die Richter führten in der Urteils­be­gründung aus, dass für eine Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich sei, weshalb es dem Dienstherrn erlaubt sein müsse, sich darüber im Vorstel­lungs­ge­spräch ein Bild zu machen und erfor­der­li­chenfalls auch nachzufragen. Ergäben sich – wie hier – aus dem Verhalten und den Angaben des Betroffenen nachvoll­ziehbare Zweifel an seiner Belastbarkeit und Leistungs­fä­higkeit, weil er selbst u.a. geäußert habe, er sei oft müde und ohne Elan, sei die Ableh­nungs­ent­scheidung nicht willkürlich erfolgt. Er werde in einem solchen Fall nicht wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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