Dokument-Nr. 11819
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil25.05.2011
Gesundheitliche Eignung für Einstellung zwingend erforderlich: Kein Schadensersatzanspruch für behinderten BewerberFragen nach gesundheitszustand im Vorstellungsgespräch zulässig
Ist für eine Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich, darf sich der Dienstherr in einem Vorstellungsgespräch nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers erkundigen. Erklärt dieser dann selbst, oft müde und ohne Elan zu sein, liegt bei einer daraus resultierenden Ablehnung keine Willkür oder eine Benachteiligung behinderter Bewerber vor. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besteht nicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte ein behinderter Bewerber für die Beamtenlaufbahn des mittleren Justizdienstes, der nicht eingestellt worden war, auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern und stützte seinen Anspruch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Danach ist der Arbeitgeber – oder wie hier der öffentliche Dienstherr – zur Entschädigungsleistung bis zu dieser Höhe verpflichtet, wenn ihm ein Verstoß gegen das im Gesetz niedergelegte Verbot, eine Person wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, vorgeworfen werden kann. Der Kläger sah diesen Verstoß in nach seiner Ansicht unzulässigen Fragen nach seinem Gesundheitszustand im Vorstellungsgespräch und in einer willkürlichen Ablehnungsentscheidung.
Ablehnungsentscheidung erfolgte nach Vorstellungsgespräch nicht willkürlich
Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht und wies seine Klage ab. Die Richter führten in der Urteilsbegründung aus, dass für eine Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich sei, weshalb es dem Dienstherrn erlaubt sein müsse, sich darüber im Vorstellungsgespräch ein Bild zu machen und erforderlichenfalls auch nachzufragen. Ergäben sich – wie hier – aus dem Verhalten und den Angaben des Betroffenen nachvollziehbare Zweifel an seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, weil er selbst u.a. geäußert habe, er sei oft müde und ohne Elan, sei die Ablehnungsentscheidung nicht willkürlich erfolgt. Er werde in einem solchen Fall nicht wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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