18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil07.07.2011

BAG: Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwer­be­hin­derung kann nachträgliche Kündigung rechtfertigenKündigung nur zulässig, wenn Täuschung für Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeits­ver­hältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin bei der Einstellung in einem größeren Softwa­re­un­ter­nehmen die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint.

Kündigung unwirksam

Die darauf vom Unternehmen ausgesprochenen Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags der Außen­dienst­mi­t­a­r­beiterin erklärte das Bundes­a­r­beits­gericht - ebenso wie die Vorinstanzen - für unwirksam.

Täuschung hier nicht ursächlich für Abschluss des Arbeitsvertrags

Die Täuschung war im zugrunde liegenden Fall nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwer­be­hin­derung erkundigen darf, kam es nicht an.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Die Klägerin ihrerseits hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung. Es gab keine ausreichenden Indiztatsachen dafür, dass sie von der Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde. Das Gericht hat nicht entschieden, ob § 15 AGG bei unzulässig diskri­mi­nie­renden Kündigungen überhaupt anwendbar ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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