18.10.2024
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Dokument-Nr. 17090

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Urteil30.10.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 16.12
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil29.06.2009, 7 A 147.08
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil05.09.2011, 6 B 20.09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil30.10.2013

Wahrschein­lichkeit von häufigen krank­heits­be­dingten Fehlzeiten schließt Übernahme in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit ausBVerwG zur gesund­heit­lichen Eignung von Probebeamten

Eine Beamtin auf Probe, die ihre Übernahme in ein Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit anstrebt, ist gesundheitlich nicht nur dann ungeeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Ihr fehlt die zum Abschluss der Probezeit erforderliche gesundheitliche Eignung auch dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrschein­lichkeit die Annahme rechtfertigen, sie werde bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krank­heits­be­dingte Fehlzeiten aufweisen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Dezember 1997 zur Beamtin auf Probe ernannte Klägerin befand sich von Anfang 1999 bis Februar 2005 wegen ihrer beiden Kinder im Mutterschutz, Erzie­hungs­urlaub und anschließend in der Elternzeit. Von Februar 2005 bis Ende 2006 war die Klägerin infolge von Bandschei­be­n­er­kran­kungen dienstunfähig erkrankt. Im Hinblick hierauf wurde ihre Probezeit bis Ende September 2007 verlängert. Im Januar 2007 leistete die Klägerin teilweise Dienst, ab April 2007 in Vollzeit. Mit der Begründung, die Klägerin sei gesundheitlich ungeeignet, entließ die Behörde die Klägerin.

Krankheitsbild steht positiver gesund­heit­licher Eignungs­prognose zum Ablauf der Probezeit entgegen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Entlas­sungs­ver­fügung der Behörde aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme bestätigt. Die prognostische Einschätzung der Behörde hinsichtlich der gesund­heit­lichen Eignung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Bandschei­be­n­er­kran­kungen der Klägerin sowie das damit zusam­men­hängende chronifizierte Schmerzsyndrom mit selbstständigem Krankheitswert stünden einer positiven gesund­heit­lichen Eignungs­prognose zum Ablauf der Probezeit entgegen.

OVG muss gesundheitliche Eignung der Klägerin anhand des neuen Progno­se­maßstabs des BVerwG erneut prüfen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach dem neuen Prognosemaßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit gesundheitlich ungeeignet war. Bei der Beurteilung der gesund­heit­lichen Eignung steht der Verwaltung - anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung - kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurtei­lungs­spielraum zu. Leidet eine Beamtin an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, sie werde über Jahre hinweg regelmäßig krank­heits­bedingt ausfallen, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie deswegen eine erheblich geringere Lebens­dienstzeit leisten wird.

BVerwG wendet abgesenkten Prognosemaßstab auch auf chronische Erkrankungen an

Mit seiner Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Anschluss an Urteile vom 25. Juli 2013 den zugunsten der Bewerber abgesenkten generellen Prognosemaßstab auch auf solche chronischen Erkrankungen angewendet, die zwar nicht zur vorzeitigen Zurruhesetzung führen, wohl aber regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten zur Folge haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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