Dokument-Nr. 7233
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.11.2008
Keine Weiterbildung zur Ergotherapeutin bei eingeschränkter gesundheitlicher Eignung für diesen BerufWeiterbildung soll möglichst die dauerhafte Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben ermöglichen
Der Rentenversicherungsträger muss eine Weiterbildung zur Ergotherapeutin nicht finanzieren, wenn die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur Teilbereiche des angestrebten Berufes ausüben kann. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Die Versicherte begehrte von ihrem Rentenversicherungsträger die Übernahme der Kosten einer dreijährigen Weiterbildung zur Ergotherapeutin. Nach dem Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Begutachtung war sie nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten, insbesondere schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen der Wirbelsäule sollten vermieden werden. Der Rentenversicherungsträger lehnte eine Förderung der Weiterbildung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten ab. Demgegenüber machte die Versicherte geltend, sie habe für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung bereits ein Arbeitsplatzangebot im Bereich der tiergestützten Ergotherapie. Diesen Bereich des Ergotherapeutenberufes könne sie auch mit den bestehenden Gesundheitsbeschränkungen ausüben. Das Sozialgericht hatte den Antrag der Versicherten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Richter weisen Beschwerde des Betroffenen ab
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Versicherten hatte vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg. Ziel der Weiterbildung ist die möglichst dauerhafte Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben. Dies setzt voraus, dass der Versicherte alle wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufes erfüllt und nicht nur die eines Teilbereichs, wie demjenigen der tiergestützten Ergotherapie für den die Versicherte über ein Arbeitsplatzangebot verfügt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2009
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