01.11.2024
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Dokument-Nr. 7233

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.11.2008

Keine Weiterbildung zur Ergotherapeutin bei eingeschränkter gesund­heit­licher Eignung für diesen BerufWeiterbildung soll möglichst die dauerhafte Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben ermöglichen

Der Renten­ver­si­che­rungs­träger muss eine Weiterbildung zur Ergotherapeutin nicht finanzieren, wenn die Versicherte aus gesund­heit­lichen Gründen nur Teilbereiche des angestrebten Berufes ausüben kann. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Versicherte begehrte von ihrem Renten­ver­si­che­rungs­träger die Übernahme der Kosten einer dreijährigen Weiterbildung zur Ergotherapeutin. Nach dem Ergebnis einer arbeits­me­di­zi­nischen Begutachtung war sie nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten, insbesondere schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen der Wirbelsäule sollten vermieden werden. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger lehnte eine Förderung der Weiterbildung aufgrund der gesund­heit­lichen Einschränkungen der Versicherten ab. Demgegenüber machte die Versicherte geltend, sie habe für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung bereits ein Arbeits­platz­angebot im Bereich der tiergestützten Ergotherapie. Diesen Bereich des Ergothe­ra­peu­ten­berufes könne sie auch mit den bestehenden Gesund­heits­be­schrän­kungen ausüben. Das Sozialgericht hatte den Antrag der Versicherten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Richter weisen Beschwerde des Betroffenen ab

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Versicherten hatte vor dem Landes­so­zi­al­gericht keinen Erfolg. Ziel der Weiterbildung ist die möglichst dauerhafte Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben. Dies setzt voraus, dass der Versicherte alle wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufes erfüllt und nicht nur die eines Teilbereichs, wie demjenigen der tiergestützten Ergotherapie für den die Versicherte über ein Arbeits­platz­angebot verfügt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2009

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