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Dokument-Nr. 30055

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Beschluss21.03.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 5 L 78/21
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.03.2021

Verdacht auf Nähe zu kriminellem Clan verhindert vorerst Einstellung bei Berliner PolizeiVG Berlin lehnt Eilantrag eines Polizei­be­werbers ab

Steht ein Bewerber für den Polizei­vollzugs­dienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitäts­belasteten Milieus, darf seine Einstellung nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden.

Der 1998 geborene Antragsteller bewarb sich beim Land Berlin um die Aufnahme in den Vorbe­rei­tungs­dienst des mittleren Polizei­voll­zugs­dienstes (Laufbahnzweig Schutzpolizei) zum 1. März 2021. Dies lehnte der Polizei­prä­sident in Berlin ab. Im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freund­schaftliche und verwandt­schaftliche Nähe zu krimi­na­li­täts­be­lasteten Milieus festgestellt worden; dies berge - auch wenn der Antragsteller strafrechtlich nicht vorbelastet sei - das erhebliche Risiko eines Inter­es­sen­kon­flikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe. Ferner sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienst­aus­führung zu befürchten. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.

Bedarf weiterer Aufklärung im Klageverfahren

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den auf die Einstellung zum 1. März ebenso wie zum 1. September 2021 gerichteten Eilantrag ab. Der Verdacht der Nähe zu krimi­na­li­täts­be­lasteten Milieus begründe Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers. Zur Klärung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sei eine weitere Sachver­halts­auf­klärung erforderlich, die erst im Klageverfahren erfolgen könne. Hier müsse die Frage beantwortet werden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für einen Inter­es­sen­konflikt bzw. die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausübung des Antragstellers geben könne.

Verbindungen zu kriminellen Mitgliedern einer arabisch­stämmigen Großfamilie noch zu prüfen

Anhaltspunkte hierfür folgten nach Einschätzung des LKA u.a. aus seinen engen Kontakten mit einer Person, die bisher 29 Mal polizeilich in Erscheinung getreten sei, davon in 24 Fällen als Tatverdächtiger von Gewaltdelikten wie einfacher und gefährlicher Körper­ver­letzung und von sieben Betrugs­straftaten sowie vereinzelten Diebstählen und Bedrohung. Unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten begingen, die der Clankri­mi­nalität zuzuordnen seien. Demgegenüber habe der nicht vorbelastete Antragsteller die Verbindungen bestritten. Bei dieser Sachlage bedürfe es weiterer Aufklärung, ob es Verbindungen des Antragstellers zu kriminellen Mitgliedern einer arabisch­stämmigen Großfamilie gebe und ob diese Verbindungen gegebenenfalls die Bedenken des Antragsgegners an der persönlichen Eignung stützen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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