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Urteil14.02.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 5 K 805/22
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.02.2025

Auch bei vakantem Ausschuss­vorsitz im Deutschen Bundestag keine Zulage für StellvertreterAnspruch auf die Amtszulage besteht nur bei formeller Bestellung zum Vorsitzenden eines Ausschusses

Ein Stellvertreter eines Ausschuss­vor­sit­zenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger begehrt eine Amtszulage in Höhe von 15 v.H. der Abgeord­ne­ten­ent­schä­digung (etwa 1.500 Euro monatlich). Diese Zulage erhalten nach dem Abgeordnetengesetz unter anderem die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bundestages. Der Kläger war von 2013 bis 2021 Mitglied des Deutschen Bundestages, in der 19. Wahlperiode (ab 2017) war er stell­ver­tre­tender Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbrau­cher­schutz. Vorsitzender des Ausschusses war zunächst der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner. Im November 2019 wurde dieser als Vorsitzender abgewählt.

Der Kläger leitete als Stellvertreter rund 2 Jahre den Ausschuss ohne die Amtszulage zu erhalten

Da sich der Rechtsausschuss nicht auf einen neuen Vorsitzenden einigen konnte, leitete der Kläger als Stellvertreter den Ausschuss bis zum Ende der Legis­la­tur­periode. Den Antrag des Klägers auf Gewährung der Amtszulage lehnte der Deutsche Bundestag mit der Begründung ab, diese stehe nur Ausschuss­vor­sit­zenden zu. Dagegen wendet sich der Kläger, der sich darauf beruft, wegen der Vakanz des Ausschuss­vor­sitzes habe er als Stellvertreter dauerhaft die höhere Arbeits­be­lastung, die mit der Amtszulage abgegolten werden solle, getragen.

Anspruch auf die Amtszulage besteht nur bei formeller Bestellung zum Vorsitzenden eines Ausschusses

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat die Klage abgewiesen. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeord­ne­ten­ge­setzes hätten nur Vorsitzende von Bundes­tags­aus­schüssen Anspruch auf eine Amtszulage, nicht aber deren Stellvertreter. Das gelte auch für lang andauernde Vertre­tungsfälle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur den gewählten Ausschuss­vor­sit­zenden die Zulage zu gewähren. Dies berücksichtige die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, wonach grundsätzlich alle Abgeordneten unabhängig vom Arbeitsaufwand Anspruch auf gleich hohe Entschädigung hätten und nur aus zwingenden Gründen eine Amtszulage gewährt werden dürfe. In der Praxis entstünden zudem erhebliche Unsicherheiten, wenn der Anspruch auf die Amtszulage nicht an die formelle Bestellung zum Vorsitzenden eines Ausschusses anknüpfe, sondern an die Wahrnehmung der Aufgaben, etwa im Falle einer langfristigen Erkrankung des Ausschuss­vor­sit­zenden.

Berufung möglich

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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