15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.02.2012

Vereinsbeitrag für Sportverein kann beihilfefähig seinAufwendungen für ärztlich verordneten Rehabi­li­ta­ti­o­nssport gemäß Landes­bei­hil­fe­ver­ordnung Berlin beihilfefähig

Ist die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme am Koronarsport, kann der Mitglieds­beitrag für einen Sportverein beihilfefähig sein. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls steht als Beamter im Dienst des Landes und ist mit einem Beihilfesatz von 70 % beihil­fe­be­rechtigt. Seinem Antrag, ihm Beihilfe zu den Kosten für die wöchentliche Teilnahme am Koronarsport zu gewähren, kam der Beklagte anteilig nur hinsichtlich des eigentlichen Koronarbeitrags in Höhe von 130 Euro nach. Der Mitgliedsbeitrag von 180 Euro im Jahr sei demgegenüber grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für nicht zu vermeidenden Vereinsbeitrag entstanden für Behandlung einer Krankheit bzw. dessen Vorbeugung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabi­li­ta­ti­o­nssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung seien nach der Landes­bei­hil­fe­ver­ordnung Berlin (LBhVO) beihilfefähig. Die hier in Rede stehenden Aufwendungen für den Vereinsbeitrag seien für die Behandlung einer Krankheit bzw. die Vorbeugung entstanden, denn die Mitgliedschaft im Verein sei Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger an dem der Vorbeugung einer Krankheit dienenden Koronarsport habe teilnehmen können. Auch wenn die Zahlung eines Vereinsbeitrags bei anderen Anbietern ggf. nicht erforderlich gewesen wäre, führe dies nicht dazu, dass die konkreten Aufwendungen nicht notwendig gewesen seien. Das Kriterium der Notwendigkeit der Aufwendungen ziele allein auf erbrachte Leistungen ab. Die medizinische Notwendigkeit des Rehabi­li­ta­ti­o­nssports selbst habe aber nicht in Zweifel gestanden. Ob die Aufwendungen bei anderen Anbietern geringer gewesen wären, spiele bei der Prüfung der Notwendigkeit keine Rolle, sondern nur bei der ebenfalls zu prüfenden Angemessenheit.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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