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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil29.06.2009

Beihilfe für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch für unverheiratete BeamteAusschluss mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren

Der Ausschluss der Beihilfe für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Beamten im baden-württem­ber­gischen Beihilferecht ist unwirksam. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Der Kläger, dessen Zeugungs­fä­higkeit organisch bedingt erheblich eingeschränkt ist, beantragte im Juli 2004 vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, denen er sich zusammen mit seiner Lebenspartnerin von Juni 2003 bis Februar 2004 (erfolgreich) unterzogen hatte. Das Landesamt lehnte die Gewährung von Beihilfe unter Hinweis auf eine Regelung in einer zur Beihil­fe­ver­ordnung ergangenen Verwal­tungs­vor­schrift ab. Die Erstattung derartiger Aufwendungen sei bei nicht verheirateten Beamten ausgeschlossen, hieß es. Widerspruch und Klage beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart blieben erfolglos. Der VGH verpflichtete nun das Land, dem Kläger Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von rund 10.000 EUR zu gewähren.

Notwendigkeit künstlicher Befruchtung entfällt nicht bei unverheirateten Paaren

Im Unterschied zu den Regelungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung sei die eingeschränkte Zeugungs­fä­higkeit des Klägers eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, heißt es in den Entschei­dungs­gründen. Die zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlichen medizinischen Leistungen seien notwendig und daher im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Die Notwendigkeit der künstlichen Befruchtung entfalle nicht deswegen, weil der Kläger mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet sei. Die Zeugungs­fä­higkeit sei nicht nur für Ehepartner eine biologisch notwendige Körperfunktion. Auch nichtehelichen Lebenspartnern stehe nach den gewandelten gesell­schaft­lichen Anschauungen eine selbstbestimmte Entschei­dungs­be­fugnis für ein gemeinsames Kind zu. Einschränkungen des Selbst­wert­gefühls und schwerwiegende Konflikte bis hin zu seelischen Erkrankungen könnten nicht verheiratete Partner, die in einer festen Partnerschaft lebten, genauso treffen wie Ehepaare, da Kinder zu haben und aufzuziehen, für viele Menschen - unabhängig vom Familienstand - eine zentrale Sinngebung ihres Lebens bedeute.

Ausschluss­re­gelung ist unwirksam

Die Regelung in der Verwal­tungs­vor­schrift zur Beihil­fe­ver­ordnung, welche die Gewährung von Beihilfe zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung für nicht verheiratete Beamte ausschließe, sei unwirksam, entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter. Es sei bereits fraglich, ob ein solcher, nur für nicht verheiratete Beamte geltender Ausschluss mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei es nicht zu rechtfertigen, Leistungen zur Behandlung einer Krankheit nur Verheirateten zu gewähren. Jedenfalls aber könne die Gewährung von Beihilfe nicht im Wege einer Verwal­tungs­vor­schrift ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber, für welche Behand­lungs­me­thoden keine Beihilfe gewährt werden solle, könne nicht ohne jegliche bindende Vorgabe des Gesetzgebers in die Zuständigkeit des Vorschrif­te­n­an­wenders übertragen werden.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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