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Beschluss10.03.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 3 L 66/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.03.2025

Keine Zulassung zum Gymnasium nach Nichtbestehen des Probe­un­ter­richtsVom Gesetzgeber festgelegte Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium sind verfas­sungsgemäß

Eine Schülerin, die nach der Förderprognose den erforderlichen Noten­durch­schnitt verfehlt und den Probeunterricht zur Eignungs­fest­stellung nicht bestanden hat, hat keinen Anspruch auf vorläufige Anmeldung am Gymnasium. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach den verschärften Regeln für die Zulassung zum Gymnasium im Land Berlin können Erzie­hungs­be­rechtigte ihre Kinder, die einen schlechteren Noten­durch­schnitt als 2,2 haben, nur dann zum Gymnasium anmelden, wenn diese einen mehrstündigen Probeunterricht mit mindestens 75 % des erreichbaren Ergebnisses bestehen. Die Antragstellerin erreichte nach der Förderprognose ihrer Schule einen Noten­durch­schnitt von 2,6 und bekam daher eine Empfehlung für die Integrierte Sekundarschule bzw. Gemein­schafts­schule.

Im Probeunterricht nur 63 % der erwartbaren Leistungen erzielt

Nachdem sie auch im Probeunterricht nur 63 % der erwartbaren Leistungen erzielte, entschied die Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Familie, dass ihre Anmeldung an einem Gymnasium unzulässig sei. Hiergegen hat die Antragstellerin einen Eilantrag eingereicht. Sie beruft sich auf einen Intelligenztest, der ihr überdurch­schnittliche Fähigkeiten bescheinige, sowie darauf, dass ihre Teilha­be­be­ein­träch­tigung nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Anforderungen an den Probeunterricht seien insgesamt zu hoch gewesen. Die Entscheidung, nicht auf ein Gymnasium gehen zu können, stelle für sie eine unzumutbare Härte dar.

Richter: Übergangsregeln zur Eignungs­fest­stellung für das Schuljahr 2025/2026 verfas­sungsgemäß

Dem folgte die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts nicht. Es bestünden keine verfas­sungs­recht­lichen Zweifel an den Übergangsregeln zur Eignungs­fest­stellung für das Schuljahr 2025/2026. Der Landes­ge­setzgeber habe mit der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium seinen Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten und das elterliche Wahlrecht der Schulform nicht unver­hält­nismäßig eingeschränkt. Die Einführung des Probe­un­ter­richts sei rechtzeitig bekannt gemacht worden.

Richter: Keine Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung des Probe­un­ter­richts

Es bestünden auch keine Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung des Probe­un­ter­richts und die festgelegte Bestehensgrenze von 75 %. Daran ändere die hohe Durchfallquote nichts, denn bei den Prüfungs­an­for­de­rungen verfüge die Behörde über einen weiten Bewer­tungs­spielraum. Das Land Berlin habe sich zudem in zulässiger Weise entschieden, Faktoren wie einen Intel­li­genz­quo­tienten nicht als Eignungs­kri­terium heranzuziehen, sondern auf die konkret in der Schule gezeigten Leistungen abzustellen, die über die Zeugnisnoten abgebildet werden. Schließlich habe die Antragstellerin weder dargelegt, dass ihr ein Nachteils­aus­gleich zugestanden habe, noch dass sie der am Tag des Probe­un­ter­richts stattgefundene Streik der BVG benachteiligt habe.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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