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26.06.2025 
Sie sehen eine selbstgemachte „Progress-Pride“-Flagge, die an einer Tür klebt.

Dokument-Nr. 35162

Sie sehen eine selbstgemachte „Progress-Pride“-Flagge, die an einer Tür klebt.
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Urteil25.06.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 3 K 668/24
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.06.2025

"Progress-Pride"-Flagge darf im Grundschulhort hängenGrenze der unzulässigen Indoktrinierung nicht überschritten

Die "Progress-Pride"-Flagge darf im Hort einer Berlin Grundschule hängen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden. Eltern hatten gegen eine Regen­bo­gen­flagge im Hort ihrer Tochter geklagt. Die "Progress-Pride"-Regen­bo­gen­flagge hängt an einer Pinnwand im Klassenraum und ist mit Buntstiften selbst gemalt, etwa in der Größe DIN A3.

Kläger sind die Eltern und ihre Tochter, eine Schülerin einer Berliner Grundschule, die auch den Schulhort besucht. In einem der Horträume hängt an der Wand eine selbstgemalte "Progress-Pride"-Flagge in etwa der Größe DIN A3, wobei sich auf der linken Seite der Flagge ein Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis befindet. Diese Flagge wird allgemein als "Progress-Pride"-Flagge in der interinklusiven Version bezeichnet. Die Kläger hatten die Schule dazu aufgefordert, die Flagge aus dem Hort zu entfernen, was diese abgelehnt hat. Dagegen richtete sich u.a. die Klage der Eltern, die geltend machten, das staatliche Neutra­li­tätsgebot sei verletzt. Die "Progress-Pride"-Flagge beeinflusse die Kinder in unzulässiger Weise.

Richter: Grenze der unzulässigen Indoktrinierung nicht überschritten

Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Flagge dürfe im Hort hängen. Das staatliche Neutra­li­tätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde. Die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung sei im vorliegenden Kontext nicht überschritten. Soweit die streit­ge­gen­ständliche Flagge das Selbst­ver­ständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identi­täts­bildung symbolisiere, sei sie mit verfas­sungs­recht­lichen und auch schul­ge­setz­lichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere sei die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort zu setzen, nicht zu beanstanden.

Soweit die Kläger darüber hinaus beanstandet hatten, dass im Hort Ausmalbilder u.a. mit sog. Drag-Queens ausgelegt worden waren, hat die Kammer die Klage ebenfalls abgewiesen. Die Schule habe bereits darauf hingewirkt, dass die Ausmalbilder nicht mehr im Hort ausgelegt würden, und es bestehe keine hinreichende Wieder­ho­lungs­gefahr.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Was ist die Progress-Pride-Flagge?

Die sogenannte Progress-Pride-Flagge ist eine erweiterte Variante der Regenbogen-Flagge der „queeren“ Bewegung. Neben den bunten Streifen zeigt sie zusätzliche Farben: Schwarz, Braun, Rosa, Hellblau und Weiß. Diese repräsentieren verschiedene Gruppen innerhalb der Szene, etwa Transsexuelle oder „People of Colour“.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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