18.10.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 16875

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Urteil26.09.2013Verwaltungsgericht BerlinVG 3 K 269.12, 3 K 270.12 und VG 3 K 271.13
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.09.2013

Schüler nichtdeutscher Herkunft haben keinen Anspruch auf bestimmte Klassen­zusammen­setzungenSchule mit hohem Anteil von Schülern mit Migrations­hintergrund muss diese nicht gleichmäßig auf alle Klassen verteilen

Schüler an Berliner Schulen können nicht beanspruchen, dass ihre Klasse nur einen bestimmten Anteil von Mitschülern nichtdeutscher Herkunft aufweist. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die klagenden drei Berliner Schüler mit Migrationshintergrund besuchten im Schuljahr 2011/2012 gemeinsam eine siebte Klasse des Leonardo- da-Vinci-Gymnasiums im Bezirk Neukölln. Das dort zu absolvierende Probejahr bestanden sie nicht, weil ihre Leistungen in sechs bzw. neun Fächern mit mangelhaft bewertet wurden.

Schüler halten Zusammensetzung ihrer Klasse für diskriminierend

Die Kläger, die mittlerweile eine integrierte Sekundarschule besuchen, wollen nicht an das Gymnasium zurückkehren und hatten deshalb seinerzeit nicht um Rechtsschutz gegen die Nichtversetzung nachgesucht. Mit ihrer Klage begehrten sie allein die Feststellung, dass das Nichtbestehen des Probejahres rechtswidrig gewesen sei. Sie führen dies auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zusammensetzung ihrer Klasse zurück, die diskriminierend gewesen sei. Denn während der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunft in ihrer Klasse bei 63 % gelegen habe, habe dieser Anteil bei einer - von insgesamt acht - Parallelklasse lediglich 13 % betragen. Deswegen hätten sie trotz der mangelhaften Noten versetzt werden müssen.

Zur Nichtversetzung führende Noten sind allein auf schulische Leistungen der Kläger zurückzuführen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte der Argumentation der Kläger nicht. Die nach dem Schulgesetz bestehende Verpflichtung, deutsche Schüler und solche nichtdeutscher Herkunft gemeinsam zu unterrichten, bedeute nicht, dass in einer Schule mit hohem Anteil von Schülern mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund diese gleichmäßig auf alle Klassen verteilt werden müssten. Vielmehr stehe der Schule bei der Zusammensetzung der Klassen ein Spielraum zu, der eine Vielzahl sachlicher Kriterien zulasse. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass durch die konkreten Umstände an der Schule eine diskri­mi­nierende Situation geschaffen wurde, die sich kausal auf das Leistungs­vermögen der Schüler ausgewirkt haben könnte. Die zur Nichtversetzung führenden Noten seien vielmehr allein auf die schulischen Leistungen der Kläger zurückzuführen. Dafür habe nicht zuletzt die Tatsache gesprochen, dass in einer Klasse mit vergleichbar hohem Anteil von Schülern mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund lediglich ein Schüler das Probejahr nicht bestand, während dies in einer anderen Klasse mit 13 % nichtdeutscher Schüler bei fünf der Fall war. Die Frage der Zulässigkeit der Klagen ließ das Gericht ausdrücklich offen. Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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