21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss25.10.2012

EuGH soll Spach­er­for­dernis bei Ehegat­ten­nachzug prüfenDeutsche Botschaft lehnt Visum einer türkischen Staats­an­ge­hörigen aufgrund fehlenden Sprach­nach­weises ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Prüfung der Vereinbarkeit des Nachweises deutscher Sprach­kenntnisse als Voraussetzung für den Nachzug ausländischer Ehegatten mit europäischem Recht gebeten.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin eine 1987 geborene türkische Staats­an­ge­hörige; sie begehrt ein Visum zum Zwecke des Famili­en­nachzuges zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann. Die Deutsche Botschaft in Ankara lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht den seit August 2007 im Aufent­halts­gesetz geforderten Nachweis erbracht habe, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Hiergegen richtet sich die Klage.

VG setzt Klageverfahren aus und erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Die Neuregelung ist bislang von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandet worden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin sieht allerdings mit Rücksicht auf einen Beschluss des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 28. Oktober 2011(AZ: BVerwG 1 C 9.10) und eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 (AZ: C-155/11) Klärungsbedarf auf europäischer Ebene. Das Gericht hat das Klageverfahren daher ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

Vorlagefragen:

1. Stehen Art. 41 Abs. 1 des Zusatz­pro­tokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts­ge­mein­schaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) und/oder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assozia­ti­o­nsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familien­an­ge­hörigen eines türkischen Staats­an­ge­hörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familien­an­ge­hörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?

2. Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Steht Art. 7 Abs. 2 UnterAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Famili­en­zu­sam­men­führung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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