Dokument-Nr. 14610
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- Spracherfordernis beim Nachzug zu Deutschen nur eingeschränkt erforderlichBundesverwaltungsgericht, Urteil04.09.2012, BVerwG 10 C 12.12
- BVerwG: Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und EuroparechtBundesverwaltungsgericht, Urteil30.03.2010, BVerwG 1 C 8.09
- Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug sind rechtmäßigOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil28.04.2009, OVG 2 B 6.08
- Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug rechtmäßigVerwaltungsgericht Berlin, Urteil19.12.2007, VG 5 V 22.07
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss28.10.2011, 1C 9.10
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss25.10.2012
EuGH soll Spacherfordernis bei Ehegattennachzug prüfenDeutsche Botschaft lehnt Visum einer türkischen Staatsangehörigen aufgrund fehlenden Sprachnachweises ab
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Prüfung der Vereinbarkeit des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für den Nachzug ausländischer Ehegatten mit europäischem Recht gebeten.
In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin eine 1987 geborene türkische Staatsangehörige; sie begehrt ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann. Die Deutsche Botschaft in Ankara lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht den seit August 2007 im Aufenthaltsgesetz geforderten Nachweis erbracht habe, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Hiergegen richtet sich die Klage.
VG setzt Klageverfahren aus und erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Die Neuregelung ist bislang von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandet worden. Das Verwaltungsgericht Berlin sieht allerdings mit Rücksicht auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2011(AZ: BVerwG 1 C 9.10) und eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 (AZ: C-155/11) Klärungsbedarf auf europäischer Ebene. Das Gericht hat das Klageverfahren daher ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt.
Vorlagefragen:
1. Stehen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) und/oder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?
2. Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Steht Art. 7 Abs. 2 UnterAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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