18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.12.2007

Erfordernis von deutschen Sprach­kennt­nissen bei Ehegat­ten­nachzug rechtmäßigSprach­er­for­dernis ist mit der EU-Famili­en­zu­sam­men­füh­rungs­richtlinie vereinbar

Ausländer, die zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten nachziehen wollen, müssen sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen können. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die seit dem 28. August 2007 geltende Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bestätigt.

Die Klägerin, eine 1982 geborene indische Staats­an­ge­hörige, hatte sich nach ihrer Hochzeit mit ihrem in Deutschland lebenden deutschen Ehemann bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi ab Dezember 2004 vergeblich um ein Visum zum Zwecke der Famili­en­zu­sam­men­führung bemüht. Die Botschaft hatte dies zuletzt im März 2007 unter Hinweis auf das vermeintliche Vorliegen einer Scheinehe abgelehnt.

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin verneinte zwar entgegen der Auffassung des beklagten Auswärtigen Amtes das Vorliegen einer Scheinehe. Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg, weil die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts die gesetzlichen Mindes­ter­for­dernisse hinsichtlich ihrer zu verlangenden deutschen Sprach­kenntnisse nicht erfülle. Zwar sei sie imstande, einzelne deutsche Worte zu sagen. Dies sei nicht ausreichend. Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setze wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltags­be­griffen mehr als nur selten verstehen könne.

Das Gericht setzte sich in der Kamme­rent­scheidung ausführlich mit der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht auseinander. So sei das Sprach­er­for­dernis zum einen mit der EU-Famili­en­zu­sam­men­füh­rungs­richtlinie vereinbar. Zum anderen stehe die Regelung auch mit Artikel 6 GG (Schutz der Ehe und Familie) in Einklang, weil die Freiheit, die eheliche Lebens­ge­mein­schaft im Bundesgebiet zu führen, nicht uneingeschränkt gelte. Vielmehr seien verhält­nis­mäßige Eingriffe in die Freiheitssphäre der Eheleute zum Schutze öffentlicher Interessen zulässig. Hierzu zählten auch rechtzeitig erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache, um die wünschenswerte schnelle Integration des zuziehenden Ausländers zu erleichtern. Schließlich liege in der Neuregelung auch dann kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG), wenn Angehörige bestimmter anderer Staaten (u.a. Australien, Israel, Japan, Kanada und die USA) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Sprach­er­for­dernis ausgenommen seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des VG Berlin vom 28.01.2008

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