21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.04.2009

Sprachan­for­de­rungen beim Ehegat­ten­nachzug sind rechtmäßigIntegration der nachziehenden Ehegatten in Deutschland soll vorbereitet werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Sprachan­for­de­rungen an nachziehende ausländische Ehegatten bestätigt.

Die Klägerin, eine indische Staats­an­ge­hörige, heiratete im Jahr 2004 in Indien ihren Ehemann, der in Niedersachsen wohnt und deutscher Staats­an­ge­höriger ist. Im Mai 2005 beantragte sie die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach Deutschland. Das Auswärtige Amt lehnte die Visumerteilung ab. Das Verwal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Dezember 2007 und stützte sich darauf, dass die Klägerin nicht die vom Aufenthaltsgesetz seit 2007 geforderten einfachen deutschen Sprach­kenntnisse habe nachweisen können. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurückgewiesen.

Sprachan­for­de­rungen verstoßen nicht gegen EU-Recht oder das Grundgesetz

Nach Auffassung des 2. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts verstoßen die Sprachan­for­de­rungen nicht gegen das Grundgesetz oder gegen EU-Recht. Der Nachweis einfacher Sprach­kenntnisse bereits vor der Einreise begegne auch mit Blick auf den vom Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Die Sprachan­for­de­rungen seien geeignet und angemessen, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erreichen, die Integration der nachziehenden Ehegatten in Deutschland vorzubereiten und zu fördern. Der zu entscheidende Fall biete dem Gericht keinen Anlass, sich zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen zu äußern.

Quelle: ra-online (pt)

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