21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.06.2019

Entlassung eines Polizei­an­wärters nach Veröf­fent­lichung von YouTube-Videos über eigenes betrügerisches Verhalten gerechtfertigtVerhalten lässt an charakterlicher Eignung für Polizeidienst zweifeln

Stellt ein Polizeianwärter Videos ins Internet, die den Eindruck betrügerischen Verhaltens vermitteln, rechtfertigt dies Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst und damit seine Entlassung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 21-jährige Antragsteller wurde im Oktober 2017 unter Berufung in das Beamten­ver­hältnis auf Widerruf zum Krimi­na­l­kom­mis­sa­r­an­wärter ernannt und zum Vorbe­rei­tungs­dienst für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zugelassen. Im Jahr 2018 stellte er ein Video bei YouTube ein. Darin führt er an der Kasse eines Cafés ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer und gibt unter dem Vorwand einer Absprache Bestellungen auf, ohne diese zu bezahlen. Das Video des Polizei­an­wärters wurde im Dezember 2018 bundesweit in den Medien bekannt und löste Empörung aus. Wegen dieser und verschiedener weiterer Verfehlungen entließ der Polizei­prä­sident in Berlin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Verhalten verstößt gegen Kernpflichten eines Polizeibeamten

Den hiergegen erhobenen Eilantrag wies das Verwal­tungs­gericht Berlin zurück. Die Entlassung sei nicht zu beanstanden, weil der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen - selbst in Form eines Sketches - zu werben. Von einer grundrechtlich geschützten "künstlerischen Tätigkeit" beim Werben für eine solche Tat im Internet könne keine Rede sein. Die Polizei habe daher zu Recht die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Anlass genommen, den Antragsteller zu entlassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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