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- Keine Einstellung in den Polizeidienst bei CannabiskonsumVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss04.07.2018, VG 26 L 130.18
- Größe einer Tätowierung ist kein Hindernis für Einstellung in den PolizeidienstVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss24.08.2017, 2 L 3279/17
- Keine Eignung für Polizeidienst nach Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad und BöllerwurfVerwaltungsgericht Berlin, Urteil05.05.2017, VG 26 L 151.17 und VG 26 L 331.17
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss19.03.2019
Bewerber für Vorbereitungsdienst der Bundespolizei darf wegen Zweifeln an charakterlicher Eignung abgelehnt werdenVorwurf der Körperverletzung steht im Widerspruch zur Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten
Das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass die Einstellung eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst der Bundespolizei wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung versagt werden darf.
Der 21-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bewarb sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei. Der Antragsgegner lehnte die Berücksichtigung der Bewerbung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Bewerbers ab. Mit einem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache in den Polizeivollzugsdienst aufzunehmen.
Bewerber für Polizeidienst muss Freiheitsrechte der Bürger wahren und rechtsstaatliche Regeln beachten
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Eine Auswahlentscheidung über den Zugang zu öffentlichen Ämtern habe sich insbesondere an der Eignung des Bewerbers zu orientieren. Diese erfasse auch die charakterlichen Eigenschaften, an die bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen gestellt werden dürften. Angesichts der dienstlichen Aufgaben eines Polizisten werde von einem Bewerber insbesondere erwartet, dass er die Freiheitsrechte der Bürger wahre und rechtsstaatliche Regeln beachte. Berechtigte Zweifel hinsichtlich dieser Anforderungen hätten sich bei dem Antragsteller daraus ergeben, dass er im Einstellungsverfahren ein gegen ihn wegen des Vorwurfs der Körperverletzung geführtes (zuletzt eingestelltes) Ermittlungsstrafverfahren verschwiegen habe. Mit der Nichtangabe aller gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren habe er die Bedeutung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn verkannt und eigene Interessen in den Vordergrund gestellt. Dies lasse befürchten, dass auch künftig mit vergleichbarem Fehlverhalten des Antragstellers zu rechnen sei. Aber auch der Vorwurf der Körperverletzung stehe im Widerspruch zur Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, zu dessen Aufgaben es gehöre, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm)
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