21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss19.03.2019

Bewerber für Vorbe­rei­tungs­dienst der Bundespolizei darf wegen Zweifeln an charakterlicher Eignung abgelehnt werdenVorwurf der Körper­ver­letzung steht im Widerspruch zur Tätigkeit eines Polizei­vollzugs­beamten

Das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden, dass die Einstellung eines Bewerbers in den Vorbe­rei­tungs­dienst der Bundespolizei wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung versagt werden darf.

Der 21-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bewarb sich um die Einstellung in den Vorbe­rei­tungs­dienst des mittleren Polizei­voll­zugs­dienstes der Bundespolizei. Der Antragsgegner lehnte die Berück­sich­tigung der Bewerbung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Bewerbers ab. Mit einem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache in den Polizei­voll­zugs­dienst aufzunehmen.

Bewerber für Polizeidienst muss Freiheitsrechte der Bürger wahren und rechts­s­taatliche Regeln beachten

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Eine Auswah­l­ent­scheidung über den Zugang zu öffentlichen Ämtern habe sich insbesondere an der Eignung des Bewerbers zu orientieren. Diese erfasse auch die charakterlichen Eigenschaften, an die bei einer Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst besonders hohe Anforderungen gestellt werden dürften. Angesichts der dienstlichen Aufgaben eines Polizisten werde von einem Bewerber insbesondere erwartet, dass er die Freiheitsrechte der Bürger wahre und rechts­s­taatliche Regeln beachte. Berechtigte Zweifel hinsichtlich dieser Anforderungen hätten sich bei dem Antragsteller daraus ergeben, dass er im Einstel­lungs­ver­fahren ein gegen ihn wegen des Vorwurfs der Körperverletzung geführtes (zuletzt eingestelltes) Ermitt­lungs­straf­ver­fahren verschwiegen habe. Mit der Nichtangabe aller gegen ihn geführten Ermitt­lungs­ver­fahren habe er die Bedeutung der Pflicht zu wahrheits­gemäßen Angaben gegenüber seinem Dienstherrn verkannt und eigene Interessen in den Vordergrund gestellt. Dies lasse befürchten, dass auch künftig mit vergleichbarem Fehlverhalten des Antragstellers zu rechnen sei. Aber auch der Vorwurf der Körper­ver­letzung stehe im Widerspruch zur Tätigkeit eines Polizei­voll­zugs­beamten, zu dessen Aufgaben es gehöre, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm)

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