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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.11.2015

Bundespräsident ist Presse gegenüber nicht zur Auskunft zu Gesetz­gebungs­verfahren verpflichtetVeröf­fent­lichung der Vorüberlegungen würde Integrations­funktion des Bundes­prä­si­denten in Frage stellen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass das Bundes­prä­si­dialamt einem Pressevertreter keine Auskunft zu etwaigen Bedenken des Bundes­prä­si­denten zu Gesetz­gebungs­vorhaben geben muss.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Berliner Journalist, bat das Bundes­prä­si­dialamt im April 2015 um Mitteilung u.a. der verfas­sungs­recht­lichen Bedenken des Bundes­prä­si­denten am Betreu­ungs­geld­gesetz und anderen Geset­zes­vorhaben in der laufenden Amtszeit. Dieses Ansinnen wies das Amt mit der Begründung zurück, dass über Ausfer­ti­gungs­prü­fungen und in diesem Zusammenhang angestellte formelle und materielle Erwägungen sowie einzelne Prüfungs­schritte keine Auskunft erteilt werde.

Auskunfts­an­spruch stehen schutzwürdige Vertrau­lich­keits­in­teressen entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den auf die Erteilung der Auskünfte gerichteten Eilantrag zurück. Zwar müssten auch der Bundespräsident und das ihm zuarbeitende Bundes­prä­si­dialamt grundsätzlich die Presse über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Hinsichtlich der Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundes­prä­si­denten einschließlich der verfas­sungs­recht­lichen Prüfung stünden dem Anspruch jedoch schutzwürdige Vertrau­lich­keits­in­teressen entgegen. Die Veröf­fent­lichung der Vorüberlegungen stelle die Integra­ti­o­ns­funktion des Bundes­prä­si­denten in Frage. Müsste über diese Phase des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens Auskunft wegen verfas­sungs­recht­licher Bedenken gegeben werden, so würde hierdurch bei kontrovers diskutierten Gesetzen eine Diskussion wiederbelebt, die mit der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag beendet sein sollte. Durch eine - zudem medial verstärkte - Wiedergabe etwaiger Bedenken des Bundes­prä­si­denten erhielten diese auch ein Gewicht, das der Rolle des Bundes­prä­si­denten im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht entspreche.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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