21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss10.02.2016

Bundespräsident ist Presse gegenüber nicht zur Auskunft über Ausfertigung von Gesetzen verpflichtetFür Entscheidungs­findung des Bundes­prä­si­denten besteht schutzwürdiges Vertrau­lichkeits­interesse

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungs­rechtlichen Prüfung des Betreuungs­geld­gesetzes und anderer Gesetze zu geben.

Der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hat damit die erstin­sta­nzliche Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin im Ergebnis bestätigt. Die Entschei­dungs­findung des Bundes­prä­si­denten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehört zum Kernbereich präsidialer Eigen­ver­ant­wortung, für den ein schutzwürdiges Vertrau­lich­keits­in­teresse besteht.

Eilbe­dürf­tigkeit aufgrund gesteigerten öffentlichen Interesses nicht gegeben

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zudem die Eilbe­dürf­tigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berich­t­er­stattung zu dem von dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht bereits für nichtig erklärten Betreu­ungs­geld­gesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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