Dokument-Nr. 25641
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- Bundespräsident ist Presse gegenüber nicht zur Auskunft über Ausfertigung von Gesetzen verpflichtetOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss10.02.2016, OVG 6 S 56.15
- Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbarBundesverwaltungsgericht, Urteil20.02.2013, BverwG 6 A 2.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.02.2018
Pressevertreter hat keinen Anspruch auf Auskunft über vertrauliche Informationen aus der InnenministerkonferenzOffenbarung vertraulicher Informationen würde Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Bundesministerium des Innern nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskünfte über vertrauliche Informationen aus der 206. Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) zu geben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesministerium des Innern mit Rücksicht auf den Widerspruch eines Teilnehmers gegen die Veröffentlichung die Erteilung der Auskünfte abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag des Antragstellers mit dem Hinweis auf fehlende Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.
Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb im Ergebnis erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat offen gelassen, ob das Anliegen des Antragstellers eilbedürftig ist. Jedenfalls hat er einen Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Offenbarung vertraulicher Informationen aus der 206. Sitzung der IMK die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden würde. Die Chefs der Innenressorts seien angesichts der Herausforderungen, denen der Schutz der inneren Sicherheit ausgesetzt sei, auf eine vertrauensvolle politische Zusammenarbeit angewiesen. Diese setze Offenheit voraus, die nur gewährleistet sei, wenn die Beteiligten sich darauf verlassen könnten, dass ihre Beiträge nicht gegen ihren Willen an die Öffentlichkeit gelangten. Müsste das Bundesinnenministerium entgegen einer getroffenen Vertraulichkeitsabrede Informationen offenbaren, wäre absehbar, dass die Chefs der Innenressorts der Länder dem Bundesminister des Innern künftig keine Informationen zu Themen der IMK mehr zur Verfügung stellen. Damit wäre der Bundesminister des Innern von der Beteiligung an der föderalen politischen Kooperation in wichtigen Fragen des Schutzes der inneren Sicherheit ausgeschlossen. Diese Gefahr brauche er nicht hinzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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