23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.02.2018

Pressevertreter hat keinen Anspruch auf Auskunft über vertrauliche Informationen aus der Innen­minister­konferenzOffenbarung vertraulicher Informationen würde Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass das Bundes­mi­nis­terium des Innern nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskünfte über vertrauliche Informationen aus der 206. Sitzung der Innen­minister­konferenz (IMK) zu geben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bundes­mi­nis­terium des Innern mit Rücksicht auf den Widerspruch eines Teilnehmers gegen die Veröf­fent­lichung die Erteilung der Auskünfte abgelehnt. Das Verwal­tungs­gericht hatte den Antrag des Antragstellers mit dem Hinweis auf fehlende Eilbe­dürf­tigkeit zurückgewiesen.

Auskunfts­an­spruch nicht glaubhaft gemacht

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb im Ergebnis erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat offen gelassen, ob das Anliegen des Antragstellers eilbedürftig ist. Jedenfalls hat er einen Auskunftsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Offenbarung vertraulicher Informationen aus der 206. Sitzung der IMK die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern gefährden würde. Die Chefs der Innenressorts seien angesichts der Heraus­for­de­rungen, denen der Schutz der inneren Sicherheit ausgesetzt sei, auf eine vertrauensvolle politische Zusammenarbeit angewiesen. Diese setze Offenheit voraus, die nur gewährleistet sei, wenn die Beteiligten sich darauf verlassen könnten, dass ihre Beiträge nicht gegen ihren Willen an die Öffentlichkeit gelangten. Müsste das Bundes­in­nen­mi­nis­terium entgegen einer getroffenen Vertrau­lich­keits­abrede Informationen offenbaren, wäre absehbar, dass die Chefs der Innenressorts der Länder dem Bundesminister des Innern künftig keine Informationen zu Themen der IMK mehr zur Verfügung stellen. Damit wäre der Bundesminister des Innern von der Beteiligung an der föderalen politischen Kooperation in wichtigen Fragen des Schutzes der inneren Sicherheit ausgeschlossen. Diese Gefahr brauche er nicht hinzunehmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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