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Beschluss25.03.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 26 L 62/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss25.03.2025

Angehobene Pensi­ons­al­ters­grenze (67 Jahre) für Berliner Richter gilt erst ab Jahrgang 1968Für im Jahre 1960 geborenen Richter gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren

Berliner Richter, die im Jahr 1960 geboren sind, erreichen die Pensi­ons­al­ters­grenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und können nach derzeitiger Rechtslage darüber hinaus nicht im richterlichen Dienst verbleiben. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Im Dezember 2024 trat eine Änderung des Berliner Richtergesetzes in Kraft, wonach Richterinnen und Richter des Landes Berlin nicht mehr mit 65 Jahren, sondern mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Die neue Altersgrenze gilt allerdings nicht für Richter, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, diese erreichen die Altersgrenze nach wie vor mit 65 Jahren. Für die Jahrgänge 1961 bis 1967 wird die Altersgrenze gestuft angehoben. Nach derzeit geltender Rechtslage kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden.

Klage eines in 1960 geborenen Richters des Landes Berlin

Dagegen wandte sich ein 1960 geborener Richter des Landes Berlin, der im gerichtlichen Eilverfahren erreichen wollte, nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres im richterlichen Dienst zu verbleiben. Er hält die Regelung, wonach sein Geburtsjahrgang weiterhin unter die Altersgrenze von 65 Jahren fällt, für eine Altersdiskriminierung, die gegen das Unionsrecht verstoße. Soweit der Gesetzgeber für die älteren Jahrgänge aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes bei der Altersgrenze von 65 geblieben sei, müsse ihm als Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, darauf zu verzichten und wie die jüngeren Kollegen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als Richter zu arbeiten.

Kein Hinausschieben der Altersgrenze für in 1960 geborenen Kläger

Dem folgte die 26. Kammer nicht und wies den Eilantrag zurück. Für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sei eine gesetzliche Regelung notwendig, die im Land Berlin derzeit nicht existiere. Entsprechend könne der Antragsteller auf die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren nicht verzichten. Die gestufte Anhebung der Pensi­ons­al­ters­grenze stelle zudem keine unions­rechts­widrige Alters­dis­kri­mi­nierung dar. Der Gesetzgeber verfüge bei der Neuordnung der Regel­al­ters­grenzen über ein weites Ermessen. Die Überg­angs­re­gelung diene dem Vertrau­ens­schutz der Betroffenen und solle eine Angleichung an die Regelungen der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung bewirken.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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