21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.05.2016

Kein Schadensersatz wegen nicht gewährter Beihilfe an LebenspartnerDamalige Auffassung über Nichtgewährung der Beihilfe mit verfassungs- und europarecht vereinbar

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen versagter Beilhilfe an den Lebenspartner für die Zeit vor 2009. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall ging der seit 1984 im Dienst des Auswärtigen Amtes tätige Kläger 2001 eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft ein. Seinen Lebenspartner versicherte er in einer privaten Kranken­ver­si­cherung; dieser Personenkreis fand nach den seinerzeit für Beamte geltenden Beihil­fe­vor­schriften keine Berück­sich­tigung.

Kläger verlangt Schadenersatz für Aufwendungen für private Krankenkasse

Ende 2009 forderte der Kläger in Anlehnung an den für Ehegatten geltenden Beihil­fe­be­mes­sungssatz von seinem Dienstherrn Schadensersatz in Höhe von 70 % der Aufwendungen für die private Krankenkasse. Hierbei stützte er sich auf das Allgemeine Gleich­stel­lungs­gesetz (AGG), welches die EU-Richtlinie Nr. 2000/78/EG umsetzt. Nachdem der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 eine Beihil­fe­be­rech­tigung von Lebenspartnern eingeführt hatte, erstattete das Auswärtige Amt dem Kläger im März 2012 Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von etwa 5.000,- Euro, lehnte aber zugleich weitergehende Ansprüche ab.

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch trotz Diskriminierung

Die gegen die Ablehnung weiterer Schaden­s­er­satz­leis­tungen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht verneinte das Bestehen eines Schaden­er­satz­an­spruchs. Zwar sei der Kläger vor dem Inkrafttreten der geänderten Beihil­fe­re­ge­lungen wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt worden. Die Diskriminierung habe der Beklagte aber nicht zu vertreten. Denn damals sei die Auffassung vertreten worden, dass die Nichtgewährung der Beihilfe an Lebenspartner mit verfassungs- bzw. europa­rechtsrecht vereinbar sei, und die Verwal­tungs­ge­richte hätten entsprechend geurteilt. Erst 2012 habe der Europäische Gerichtshof auf ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts geklärt, dass eine Beihilfe für Beamte in Krank­heits­fällen in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie falle. Auch der sog. unions­rechtliche Haftungs­an­spruch scheide aus. Denn hier fehle es an einem qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, weil die hier streitigen Fragen vor der Entscheidung des EuGH europarechtlich nicht geklärt gewesen seien.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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