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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.05.2016
Kein Schadensersatz wegen nicht gewährter Beihilfe an LebenspartnerDamalige Auffassung über Nichtgewährung der Beihilfe mit verfassungs- und europarecht vereinbar
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen versagter Beilhilfe an den Lebenspartner für die Zeit vor 2009. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Fall ging der seit 1984 im Dienst des Auswärtigen Amtes tätige Kläger 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Seinen Lebenspartner versicherte er in einer privaten Krankenversicherung; dieser Personenkreis fand nach den seinerzeit für Beamte geltenden Beihilfevorschriften keine Berücksichtigung.
Kläger verlangt Schadenersatz für Aufwendungen für private Krankenkasse
Ende 2009 forderte der Kläger in Anlehnung an den für Ehegatten geltenden Beihilfebemessungssatz von seinem Dienstherrn Schadensersatz in Höhe von 70 % der Aufwendungen für die private Krankenkasse. Hierbei stützte er sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), welches die EU-Richtlinie Nr. 2000/78/EG umsetzt. Nachdem der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 eine Beihilfeberechtigung von Lebenspartnern eingeführt hatte, erstattete das Auswärtige Amt dem Kläger im März 2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von etwa 5.000,- Euro, lehnte aber zugleich weitergehende Ansprüche ab.
Kein Schadensersatzanspruch trotz Diskriminierung
Die gegen die Ablehnung weiterer Schadensersatzleistungen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht verneinte das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs. Zwar sei der Kläger vor dem Inkrafttreten der geänderten Beihilferegelungen wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt worden. Die Diskriminierung habe der Beklagte aber nicht zu vertreten. Denn damals sei die Auffassung vertreten worden, dass die Nichtgewährung der Beihilfe an Lebenspartner mit verfassungs- bzw. europarechtsrecht vereinbar sei, und die Verwaltungsgerichte hätten entsprechend geurteilt. Erst 2012 habe der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie falle. Auch der sog. unionsrechtliche Haftungsanspruch scheide aus. Denn hier fehle es an einem qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, weil die hier streitigen Fragen vor der Entscheidung des EuGH europarechtlich nicht geklärt gewesen seien.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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