18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil28.04.2008

Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Mitversicherung bei der Postbe­am­tenkasse

Ein eingetragener Lebenspartner eines Postbeamten darf nach der Satzung der Postbe­am­ten­kran­kenkasse nicht wie ein verheirateter Beamter mitversichert werden. Dies verstößt weder gegen den Gleich­heits­grundsatz noch gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG). Diesen Grundsatz hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart in seinem Urteil vom 28.04.2008 herausgestellt.

Der klagende Postbeamte begründete am 05.04.2006 standesamtlich eine Leben­s­part­ner­schaft mit einem anderen Mann. Die Postbe­am­tenkasse, eine Sozial­ein­richtung der früheren Deutschen Bundespost, lehnte im Oktober 2006 den Antrag des Beamten, seinen Lebenspartner mitzuversichern und damit diesem im Krankheitsfall Beihilfe zu gewähren, ab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage berief sich der Beamte u.a. auf das seit September 2006 geltende das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) sowie darauf, dass in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung Lebenspartner, die über kein nennenswertes Einkommen verfügten, beitragsfrei in die Versicherung ihrer Partner mit einbezogen seien.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Satzungs­vor­schrift der Postbe­am­ten­kran­kenkasse kann nach Auffassung der 12. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts der gleich­ge­schlechtliche Lebenspartner des Beamten nicht wie ein „Ehegatte“ behandelt werden. Denn der Begriff „Ehegatte“ ziele auf den Familienstand „verheiratet“. Die gesetzlich begründete Leben­s­part­ner­schaft erfülle die Voraussetzungen der bürgerlichen Ehe nicht, da hierzu die Verschie­den­ge­schlecht­lichkeit der Partner gehöre.

Die Satzungs­re­gelung verstoße auch nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz, obwohl der Gesetzgeber für den Bereich der allgemeinen Kranken­ver­si­cherung den Lebenspartner eines Mitglieds bereits in die Famili­en­ver­si­cherung einbezogen habe. Denn die Postbe­am­ten­kran­kenkasse könne von Vorschriften des Bundes abweichen. Im Übrigen knüpfe die unter­schiedliche Behandlung von verheirateten und in einer Leben­s­part­ner­schaft lebenden Mitgliedern der Postbe­am­ten­kran­kenkasse nicht an die persönliche Eigenschaft der Hetero­se­xu­alität, sondern an den Familienstand „verheiratet“ an. Die Postbe­am­ten­kran­kenkasse dürfe die Ehe gegenüber anderen Lebens­ge­mein­schaften privilegieren, weil nach dem Grundgesetz Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehe. Die Nicht­be­rück­sich­tigung des Lebenspartners hinsichtlich der Mitversicherung verstoße auch nicht gegen das im Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz geregelte Benach­tei­li­gungs­verbot. Danach dürfe zwar niemand u.a. wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden. Die Satzungs­vor­schrift der Postbe­am­ten­kran­kenkasse knüpfe aber nicht an die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand an. Zudem sei eine vollständige oder allgemeine Gleichstellung der Ehe und der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft weder erfolgt noch sei sie vom Bundes­ge­setzgeber beabsichtigt gewesen. Auch europarechtlich bestünden keine Bedenken gegen eine unter­schiedliche Behandlung von Verheirateten und Lebenspartnern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 03.06.2008

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