18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.06.2010

Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als „Leben­s­part­ner­schaft“ einzutragenMelde­re­gis­te­r­ein­tragung als „verheiratet“ nicht möglich

Eine im Ausland als Ehe geschlossene Verbindung gleich­ge­schlecht­licher Partner ist im deutschen Melderegister als Leben­s­part­ner­schaft einzutragen. Dies folgt aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der deutsche Kläger 2006 mit einem Spanier in Kanada eine nach dortigem Recht rechtsgültige Ehe geschlossen. Seinen Antrag auf Eintragung ins deutsche Melderegister als „verheiratet“ lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg ab, weil eine Ehe zwischen gleich­ge­schlecht­lichen Partnern in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Die Behörde verweigerte auch die Eintragung des Familienstandes als „Leben­s­part­ner­schaft“, da eine solche Umdeutung der kanadischen Ehe nicht möglich sei, und führte den Kläger als „ledig“.

Nachteile mangels Eintragung als „verheiratet“ nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin teilte zwar die Ansicht der Behörde, dass eine Eintragung als „verheiratet“ ausscheide, weil eine Ehe nach deutschem Rechts­ver­ständnis verschie­den­ge­schlechtliche Partner voraussetze. Sowohl deutsches Verfas­sungsrecht als auch Europarecht stünden dem nicht entgegen. Insbesondere auf die Freizü­gig­keits­rechte könne sich der Kläger als deutscher Staats­an­ge­höriger gegenüber seinem eigenen Mitgliedstaat nicht berufen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Reisen in andere EU-Länder Nachteile dadurch habe, dass er im deutschen Melderegister nicht als verheiratet eingetragen sei.

Eintragung ins Melderegister als „Lebenspartner“ möglich

Allerdings könne der Kläger eine Eintragung ins Melderegister als Lebenspartner verlangen, da die kanadische gleichgeschlechtliche Ehe im deutschen Recht weitgehend der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft entspreche.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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