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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.09.2014

Oranienplatz-Flüchtling hat kein Recht zum Verbleib in Berlin"Einigungspapier Oranienplatz" umfasst keine Verpflichtung zur Erteilung von Aufent­halt­s­titeln oder Duldungen

Ein Beteiligter der Proteste gegen den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen ist vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin mit seinem Begehren gescheitert, einen Aufenthalt in Berlin zu erstreiten. Das Verwal­tungs­gericht verwies darauf, dass sich der Mann als derzeitiger Asylan­trag­steller nicht auf aufenthalts­rechtliche Ansprüche berufen könne. Auch umfasse das "Einigungspapier Oranienplatz" nicht die Verpflichtung, Aufent­halt­stitel oder - nach Ablehnung eines Aufenthalts­erlaubnis­antrages - Duldungen zu erteilen.

Der eigenen Angaben zufolge 1987 geborene und aus Niger stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war an den Protesten auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg beteiligt. Zuvor war er über Italien kommend - wo er einen humanitären Aufent­halt­stitel erhielt - nach Deutschland eingereist und nach seiner Asylan­trag­stellung dem Land Sachsen-Anhalt zugewiesen worden. Die Proteste wurden durch ein zwischen der Senatorin für Arbeit, Soziales und Frauen, Dilek Kolat, und einigen Protestierenden geschlossenes "Einigungspapier Oranienplatz" beendet.

Berliner Auslän­der­behörde lehnt Antrag auf Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen mangels Zuständigkeit ab

Daraufhin ließ der Antragsteller durch seine Rechtsanwältin einen Antrag auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen in Berlin stellen. Die Berliner Auslän­der­behörde lehnte den Antrag ab, weil Berlin nicht zuständig sei. Er habe nicht persönlich bei der Auslän­der­behörde vorgesprochen und auch sonst nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Ein Vertei­lungs­ver­fahren habe daher nicht eingeleitet werden können. Aus dem "Einigungspapier" könne er keine Rechte herleiten.

Humanitäre Gründe oder Duldungsgründe im Sinne des Aufent­halts­ge­setzes liegen nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Als derzeitiger Asylan­trag­steller könne er sich schon nicht auf aufent­halts­rechtliche Ansprüche berufen. Im Übrigen lägen humanitäre Gründe oder Duldungsgründe im Sinne des Aufent­halts­ge­setzes nicht vor. Allenfalls stehe seine Verpflichtung, nach Italien zurückzureisen, im Raum; die dortigen Asylverfahren entsprächen aber nicht den Anforderungen des EU-Rechts. Das "Einigungspapier" umfasse schließlich nicht die Verpflichtung, Aufent­halt­stitel oder nach Ablehnung eines Aufent­halt­s­er­laub­ni­s­an­trages Duldungen zu erteilen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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