21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.09.2014

Oranienplatz-Flüchtling hat kein Recht zum Verbleib in Berlin"Einigungspapier Oranienplatz" umfasst keine Verpflichtung zur Erteilung von Aufent­halt­s­titeln oder Duldungen

Ein Beteiligter der Proteste gegen den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen ist vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin mit seinem Begehren gescheitert, einen Aufenthalt in Berlin zu erstreiten. Das Verwal­tungs­gericht verwies darauf, dass sich der Mann als derzeitiger Asylan­trag­steller nicht auf aufenthalts­rechtliche Ansprüche berufen könne. Auch umfasse das "Einigungspapier Oranienplatz" nicht die Verpflichtung, Aufent­halt­stitel oder - nach Ablehnung eines Aufenthalts­erlaubnis­antrages - Duldungen zu erteilen.

Der eigenen Angaben zufolge 1987 geborene und aus Niger stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war an den Protesten auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg beteiligt. Zuvor war er über Italien kommend - wo er einen humanitären Aufent­halt­stitel erhielt - nach Deutschland eingereist und nach seiner Asylan­trag­stellung dem Land Sachsen-Anhalt zugewiesen worden. Die Proteste wurden durch ein zwischen der Senatorin für Arbeit, Soziales und Frauen, Dilek Kolat, und einigen Protestierenden geschlossenes "Einigungspapier Oranienplatz" beendet.

Berliner Auslän­der­behörde lehnt Antrag auf Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen mangels Zuständigkeit ab

Daraufhin ließ der Antragsteller durch seine Rechtsanwältin einen Antrag auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen in Berlin stellen. Die Berliner Auslän­der­behörde lehnte den Antrag ab, weil Berlin nicht zuständig sei. Er habe nicht persönlich bei der Auslän­der­behörde vorgesprochen und auch sonst nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Ein Vertei­lungs­ver­fahren habe daher nicht eingeleitet werden können. Aus dem "Einigungspapier" könne er keine Rechte herleiten.

Humanitäre Gründe oder Duldungsgründe im Sinne des Aufent­halts­ge­setzes liegen nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Als derzeitiger Asylan­trag­steller könne er sich schon nicht auf aufent­halts­rechtliche Ansprüche berufen. Im Übrigen lägen humanitäre Gründe oder Duldungsgründe im Sinne des Aufent­halts­ge­setzes nicht vor. Allenfalls stehe seine Verpflichtung, nach Italien zurückzureisen, im Raum; die dortigen Asylverfahren entsprächen aber nicht den Anforderungen des EU-Rechts. Das "Einigungspapier" umfasse schließlich nicht die Verpflichtung, Aufent­halt­stitel oder nach Ablehnung eines Aufent­halt­s­er­laub­ni­s­an­trages Duldungen zu erteilen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18794

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI