18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.09.2017

Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung des KörperspendersKlage gegen Verbot der Ausstellung "Menschen Museum" teilweise erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass das "Menschen Museum" am Berliner Alexanderplatz nicht gegen das bestattungs­rechtliche Verbot verstößt, Leichen öffentlich auszustellen, wenn für jedes Exponat eine ausreichende Einwilligungs­erklärung des Körperspenders vorliegt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein in Heidelberg ansässiges privates Institut, das sich der Plastination menschlicher Körper und Körperteile widmet. Bisher wurden die Plastinate als Wander­ausstellung in Deutschland in zahlreichen Städten, darunter bereits dreimal in Berlin gezeigt. Anfang 2015 wurde erstmals eine Dauer­ausstellung als "Menschen Museum" im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz eröffnet. Zuvor hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin auf eine Klage des vormaligen Betreibers der Ausstellung festgestellt, dass die Ausstellung keiner Genehmigung bedürfe (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin, Urteil v. 16.12.2014 - VG 21 K 346.14 -). Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg änderte dieses Urteil ab und wies die Klage des Betreibers ab (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.12.2015 - OVG 12 B 2.15 -). Daraufhin untersagte das Bezirksamt Mitte von Berlin im Dezember 2016 die Ausstellung. Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage. Der Kläger machte geltend, dass er die vom Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Vorgaben für eine öffentliche Ausstellung von Leichen erfüllt habe, insbesondere seien die Plastinate nunmehr mit den entsprechenden Einwil­li­gungs­un­terlagen der Körperspender zusammengeführt worden.

Verbot der Ausstellung anonymisierter Ganzkör­per­plas­tinate ohne konkrete Einwilligung zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der Klage teilweise statt. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung sämtlicher Exponate der Ausstellung gegeben seien. Als anatomisches Institut sei der Kläger zwar vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ausgenommen, wenn die Ausstellung wissen­schaft­lichen Zwecken diene. Hierzu zähle auch der mit dem "Menschen Museum" verfolgte populär­wis­sen­schaftliche Ansatz. Entscheidend sei jedoch die Prüfung, ob jedem einzelnen Exponat ein ganz bestimmter Körperspender zugeordnet werden könne und von diesem eine ausreichende Einwilligung zur Herstellung und Ausstellung des Exponats vorliege; hierzu sei das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Kennzeich­nungs­ver­fahren grundsätzlich geeignet. Die Behörde habe eine solche Prüfung bei den rund 120 Teilkör­per­plas­tinaten sowie bei drei erst seit Kurzem ausgestellten Ganzkör­per­plas­tinaten noch nicht durchgeführt. Bei den übrigen ausgestellten - zehn vor längerer Zeit hergestellten und anonymisierten - Ganzkör­per­plas­tinaten hat das Gericht dagegen keine ausreichenden Einwil­li­gungs­er­klä­rungen feststellen können, weil der Kläger zu diesen Exponaten nur einen "Pool" von Erklärungen aus passenden Herstel­lungs­jahren vorgelegt habe. Die Ausstellung dieser Exponate durfte daher verboten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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