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- Körperwelten-Ausstellung bedarf keiner Genehmigung nach dem BestattungsgesetzVerwaltungsgericht Berlin, Urteil16.12.2014, VG 21 K 346.14
- Körperwelten-Ausstellung in Berlin kann vorerst eröffnenVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss10.02.2015, VG 21 L 29.15
- Körperwelten-Dauerausstellung "Menschen Museum" darf vorerst geöffnet bleibenOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss17.03.2015, OVG 12 S 4.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.12.2015
Oberverwaltungsgericht verbietet Berliner Körperwelten MuseumPlastinierte Ausstellungsstücke unterliegen dem im Gesetz geregelten Ausstellungsverbot
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ausstellung plastinierter Exponate menschlicher Körper der Genehmigung bedarf. Das Gericht wies damit die hiergegen gerichtete Klage der Betreiberin des Menschen Museums im Berufungsverfahren ab. Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Museumsbetreiberin auf Erteilung einer solchen Genehmigung blieb erfolglos.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Berlin erstinstanzlich entschieden, dass für die Ausstellung plastinierter Exponate menschlicher Körper im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz keine Genehmigung erforderlich sei. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nun geändert.
Klägerin kann für Ausstellungsstücke keine zuordenbaren Einwilligungen der Körperspender vorweisen
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fallen die plastinierten Ausstellungsstücke auch nach ihrer Herstellung unter den Begriff der Leiche im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes und unterliegen damit grundsätzlich dem im Gesetz geregelten Ausstellungsverbot. Dieses unter Genehmigungsvorbehalt stehende Verbot gilt zwar nicht für wissenschaftliche Präparate, die für Zwecke der Veranschaulichung nach den Vorschriften des Berliner Sektionsgesetzes in anatomischen Instituten hergestellt werden. Auf diese Ausnahme kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie selbst kein anatomisches Institut ist, sondern eine mit dem Zweck der Durchführung von Ausstellungen gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Ausstellung der Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, weil die Klägerin für die Ausstellungsstücke keine Einwilligungen der Körperspender vorweisen kann. Nach den Angaben der Klägerin werden zwar in den Instituten in Heidelberg und Guben nur Körper von Menschen dem Plastinierungsverfahren unterzogen, die eine sogenannte Körperspendeerklärung abgegeben und einer Ausstellung zugestimmt haben. Allerdings würden die Plastinate bewusst nicht in einer Weise gekennzeichnet, die eine Rückführung auf den jeweiligen Spender und seine Einwilligungserklärung ermögliche. Die bei Annahme der Verstorbenen vergebene ID-Nummer werde bei Abschluss des Herstellungsprozesses entfernt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts besteht damit keine Möglichkeit der Kontrolle, ob das Plastinat mit dem Einverständnis des Spenders hergestellt worden ist und ausgestellt werden darf. Das sei aber unabdingbare Voraussetzung für eine Ausstellung menschlicher Exponate.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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