21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.12.2015

Ober­verwaltungs­gericht verbietet Berliner Körperwelten MuseumPlastinierte Ausstel­lungs­stücke unterliegen dem im Gesetz geregelten Ausstel­lungs­verbot

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Ausstellung plastinierter Exponate menschlicher Körper der Genehmigung bedarf. Das Gericht wies damit die hiergegen gerichtete Klage der Betreiberin des Menschen Museums im Berufungs­ver­fahren ab. Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Museums­be­treiberin auf Erteilung einer solchen Genehmigung blieb erfolglos.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin erstinstanzlich entschieden, dass für die Ausstellung plastinierter Exponate menschlicher Körper im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz keine Genehmigung erforderlich sei. Dieses Urteil hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg nun geändert.

Klägerin kann für Ausstel­lungs­stücke keine zuordenbaren Einwilligungen der Körperspender vorweisen

Nach der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts fallen die plastinierten Ausstel­lungs­stücke auch nach ihrer Herstellung unter den Begriff der Leiche im Sinne des Berliner Bestat­tungs­ge­setzes und unterliegen damit grundsätzlich dem im Gesetz geregelten Ausstel­lungs­verbot. Dieses unter Geneh­mi­gungs­vor­behalt stehende Verbot gilt zwar nicht für wissen­schaftliche Präparate, die für Zwecke der Veran­schau­lichung nach den Vorschriften des Berliner Sekti­o­ns­ge­setzes in anatomischen Instituten hergestellt werden. Auf diese Ausnahme kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie selbst kein anatomisches Institut ist, sondern eine mit dem Zweck der Durchführung von Ausstellungen gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Ausstellung der Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, weil die Klägerin für die Ausstel­lungs­stücke keine Einwilligungen der Körperspender vorweisen kann. Nach den Angaben der Klägerin werden zwar in den Instituten in Heidelberg und Guben nur Körper von Menschen dem Plasti­nie­rungs­ver­fahren unterzogen, die eine sogenannte Körper­spen­de­er­klärung abgegeben und einer Ausstellung zugestimmt haben. Allerdings würden die Plastinate bewusst nicht in einer Weise gekennzeichnet, die eine Rückführung auf den jeweiligen Spender und seine Einwil­li­gungs­er­klärung ermögliche. Die bei Annahme der Verstorbenen vergebene ID-Nummer werde bei Abschluss des Herstel­lungs­pro­zesses entfernt. Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts besteht damit keine Möglichkeit der Kontrolle, ob das Plastinat mit dem Einverständnis des Spenders hergestellt worden ist und ausgestellt werden darf. Das sei aber unabdingbare Voraussetzung für eine Ausstellung menschlicher Exponate.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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