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Dokument-Nr. 35528

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Beschluss30.10.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 2 L 437/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss30.10.2025

Kein Hausausweis für Mitarbeiter eines Bundes­tags­ab­ge­ordneten wegen Kontakten zu russischen staatlichen StellenBundes­tags­ver­waltung durfte die Ausstellung eines perso­na­li­sierten Bundes­tags­aus­weises verweigern

Die Bundes­tags­ver­waltung hat dem Mitarbeiter eines Bundes­tags­ab­ge­ordneten wegen Kontakten zu russischen staatlichen Stellen zu Recht die Ausstellung eines perso­na­li­sierten Bundes­tags­aus­weises (sog. Hausausweis) verweigert. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Seinen Antrag auf Erteilung eines Hausausweises lehnte die Bundes­tags­ver­waltung im September 2025 ab. Die Ablehnung begründete sie zum einen damit, der Antragsteller übe eine sicher­heits­ge­fährdende Tätigkeit für eine fremde Macht aus, indem er Kontakte zu russischen staatlichen Stellen pflege. Darüber hinaus habe er durch seine Forderung nach Remigration Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung offenbart. Mit dem gerichtlichen Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Erteilung eines Hausausweises weiter.

Richter: Bundes­tags­ver­waltung durfte wegen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person die Erteilung des Hausausweises ablehnen

Die 2. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Bundes­tags­ver­waltung habe die Erteilung des Hausausweises ablehnen dürfen. Maßgeblich sei die Hausordnung des Deutschen Bundestages, die ihrerseits auf dem im Grundgesetz verankerten Hausrecht der Präsidentin des Deutschen Bundestages beruhe. Die Hausordnung sehe vor, dass ein Hausausweis abgelehnt werden könne, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antrag­stel­lenden Person bestehen. Das sei beim Antragsteller der Fall. Seine Kontakte zu russischen Stellen bzw. zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusam­me­n­a­r­beiteten, begründeten greifbare und naheliegende Risiken für die Funktions- und Arbeits­fä­higkeit des Deutschen Bundestages.

Enge Verbindungen zu einem russischen Staats­an­ge­hörigen

Der Antragsteller weise enge Verbindungen zu einem russischen Staats­an­ge­hörigen auf, der seinerseits aktiv mit russischen Geheim­dien­stan­ge­hörigen zusam­men­ge­ar­beitet habe. Diese hätten beabsichtigt, sich Zugang zum Deutschen Bundestag und zur Politik zu verschaffen, um den demokratischen Prozess und die verfas­sungs­mäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Daher habe die EU diesen russischen Staats­an­ge­hörigen bereits sanktioniert. Die enge Verbindung zwischen dem Antragsteller und ihm zeige sich an gemeinsamen Aktivitäten mit Bezug zu Russland, unter anderem habe der russische Staats­an­ge­hörige für das Unternehmen des Antragstellers gearbeitet und sie hätten gemeinsam eine gGmbH gegründet. Die Nähe des Antragstellers zu Russland offenbare sich auch in dessen persönlichem Kontakt zur russischen Menschen­rechts­kom­missarin, die ihrerseits von der EU sanktioniert sei, unter anderem weil sie als wichtiges Sprachrohr der russischen Regierung fungiere. Schließlich habe der Antragsteller als Vorsitzender eines Vereins aktiv prorussische Narrative unterstützt, die auf den russischen Militä­r­ge­heim­dienst zurückgingen. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr darauf an, ob die Forderung des Antragstellers nach Remigration einen weiteren Unzuver­läs­sig­keitsgrund darstelle und ihm der Hausausweis auch deswegen versagt werden durfte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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