21.11.2024
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Dokument-Nr. 13605

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.06.2012

Kassenärztliche Bundes­ver­ei­nigung muss Auskunft über Anwen­dungs­be­ob­ach­tungen für Arzneimittel erteilenVG Berlin gibt Klage auf Auskunft auf Grundlage des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes im Wesentlichen statt

Die kassenärztliche Bundes­ver­ei­nigung muss der Organisation Transparency International teilweise Auskunft über die so genannten Anwen­dungs­be­ob­ach­tungen von Arzneimitteln erteilen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Anwen­dungs­be­ob­ach­tungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen über bereits zugelassene oder registrierte Arzneimittel. Pharma­un­ter­nehmen müssen diese u.a. gegenüber der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung anzeigen. Nach dem Arznei­mit­tel­gesetz sind Ort, Zeit, Ziel und Beobach­tungsplan sowie die beteiligten Ärzte namentlich und die Art und Höhe der an die Ärzte geleisteten Entschädigungen zu benennen; ferner müssen die mit ihnen geschlossenen Verträge übermittelt werden.

Kassenärztliche Bundes­ver­ei­nigung verweigert Auskunft mit Verweis auf Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse betroffener Unternehmen und unver­hält­nis­mäßigem Verwal­tungs­aufwand

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die in den Anwen­dungs­be­ob­ach­tungen ein Marke­ting­in­strument zur Steigerung des Absatzes bestimmter Arzneimittel sieht, beantragte bei der beklagten kassenärztliche Bundes­ver­ei­nigung Akteneinsicht zu bestimmten Informationen in den Vorgängen mit Ausnahme der Namen der betroffenen Ärzte. Dem kam die Beklagte - nach Beteiligung der betroffenen pharma­zeu­tischen Unternehmen - nur teilweise nach und berief sich auf dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch entge­gen­stehende Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse der Unternehmen sowie einen unver­hält­nis­mäßigen Verwal­tungs­aufwand bei der Gewährung der Akteneinsicht.

Nachteilige Wettbe­wer­b­s­po­sition und unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand nicht plausibel dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage auf der Grundlage des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes im Wesentlichen statt. Die Beklagte habe das Vorliegen von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen der jeweiligen pharma­zeu­tischen Unternehmen nicht plausibel dargelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Wettbe­wer­b­s­po­sition welcher Unternehmen nachteilig beeinflusst werden könne. Nicht ausreichend erläutert sei auch ein unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand bei der demnach zu gewährenden teilweisen Akteneinsicht, auch wenn 73 Ordner durchzusehen seien und in elektronisch gespeicherten Daten in einem Umfang von bis zu 90 Gigabyte recherchiert werden müsse. Tatsächlich kann der Infor­ma­ti­o­ns­zugang erst gewährt werden, wenn der auf der Grundlage des Urteils zu erlassende Bescheid gegenüber den pharma­zeu­tischen Unternehmen bestandskräftig ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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