Dokument-Nr. 24625
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil07.07.2017
VG Berlin zum Kita-Gutschein nach WegzugKeine Befristung wegen Umzugs von Berlin nach Brandenburg
Besucht ein Kind bereits eine Berliner Kindertagesstätte, dann darf diese auch nach seinem Wegzug nach Brandenburg bis zum Schuleintritt weiterbesucht werden, solange die Brandenburger Kommune die Kosten übernimmt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit besucht die im Oktober 2015 geborene Klägerin seit dem 1. September 2016 eine Kita in Marzahn-Hellersdorf auf der Basis eines vom Land Berlin erteilten Kita-Gutscheins.
Bezirksamt: Aufgrund angespannter Versorgungssituation keine dauerhafte Weiterbetreuung möglich
Nach ihrem Wegzug in den Landkreis Märkisch-Oderland erteilte das Bezirksamt der Klägerin nur noch einen zuletzt bis Ende Juli 2017 befristeten sog „Brandenburg-Gutschein“ zum weiteren Besuch der Kita in Berlin. Dies begründete der Bezirk damit, dass sich die Gewährleistungspflicht des Landes Berlin zur Versorgung mit Kita-Plätzen nur auf Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin beziehe. Wegen der angespannten Versorgungssituation im Bezirk könne man einer dauerhaften Weiterbetreuung von in Brandenburg wohnenden Kindern auch nicht ausnahmsweise zustimmen. Die Eltern müssten sich für die weitere Betreuung des Kindes an ihre Wohnortgemeinde wenden.
Klage gegen befristeten Kita-Gutschein
Mit ihrer Klage machten die Eltern der Klägerin u.a. geltend, die Kita befinde sich in der Nähe ihrer Arbeitsstätten. Zu berücksichtigen sei auch die bereits erfolgte Eingewöhnung der Klägerin in die Kita in Berlin.
Kitaplatzentzug mit Regelungen des Staatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg unvereinbar
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen unbefristeten Kita-Gutschein zu erteilen. Mit den Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sei es jedenfalls unvereinbar Kindern, die noch mit Berliner Wohnsitz einen Platz in einer Kita erhalten haben, diesen wieder zu entziehen. Der zuständige Jugendhilfeträger des Landkreises habe auch die erforderliche Kostenübernahmeerklärung für die Ganztagesbetreuung der Klägerin bis zum 31. Juli 2022 abgegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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