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Dokument-Nr. 29984

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.03.2021

Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne PrüfungGesund­heits­ge­fahren von CBD bisher nicht untersucht

Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, dürfen nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden.

Der Antragsteller produziert und vertreibt u.a. CBD-haltige Kapseln und Öle. Bei Betrie­b­sprü­fungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegenüber sofort vollziehbar das Herstellen und Inver­kehr­bringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltsstoff. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller. Er ist u.a. der Auffassung, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen Lebensmittel im Sinne der sog. Novel-Food-Verordnung - VO (EU) 2015/2283 -. Das Bezirksamt habe ferner die wirtschaft­lichen Auswirkungen der Untersagung nicht berücksichtigt. Da es an Hinweisen auf eine gesund­heits­schädliche Wirkung derartiger Lebensmittel fehle, bestehe jedenfalls kein besonderes Vollzie­hungs­in­teresse.

Keine Zulassung für CBD-Lebensmittel

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Untersagung mit hoher Wahrschein­lichkeit als rechtmäßig. Nach der Novel-Food-Verordnung dürften nur zugelassene und in einer von der Union erstellten Liste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen und Kennzeich­nungs­vor­schriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Daran fehle es hier. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem "neuartig" im Sinne der Novel-Food-Verordnung, denn es gäbe keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag (15. Mai 1997). Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, für welches die Novel-Food-Verordnung nicht gelte. Denn er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinne der sog. Aromen-Verordnung - VO (EG) 1334/2008 -. Es sei weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers vornehmlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde.

Sofortige Vollziehung wegen Gesund­heits­schutzes trotz wirtschaft­licher Nachteile rechtmäßig

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der überragenden Bedeutung des Gesund­heits­schutzes trotz wirtschaft­licher Nachteile für den Antragsteller rechtmäßig. Der Nachweis einer konkreten Gesund­heits­gefahr sei insoweit nicht erforderlich. Maßgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesund­heits­ge­fahren untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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