21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.06.2020

Corona-Pandemie: Bordelle in Berlin dürfen weiterhin nicht öffnenKeine Ungleich­be­handlung mit anderen körpernahen Dienst­leis­tungen

Prostitutions­stätten in Berlin dürfen immer noch nicht öffnen. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat das derzeit geltende Betriebsverbot in einem Eilverfahren bestätigt.

Die Antragstellerin betreibt in Berlin-Schöneberg ein Bordell. Der Betrieb ist nach der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung des Landes Berlin in ihrer aktuellen Fassung weiterhin bis zumindest 4. Juli 2020 untersagt.

Eingriff in Berufsfreiheit noch gerechtfertigt

Der auf die Öffnung ihres Bordells gerichtete Eilantrag der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Verbot allerdings einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin dar. Dieser Eingriff sei aber bei summarischer Prüfung gegenwärtig noch gerechtfertigt. Das Verbot diene dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit wie möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbrei­tungs­ge­schwin­digkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern. Die Untersagung des Angebots sexueller Dienst­leis­tungen mit Körperkontakt erscheine auch geeignet, die Erreichung des Ziels zu fördern. Es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass angesichts der typischen Rahmen­be­din­gungen der Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen in geschlossenen Räumen regelmäßig ein deutlich erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko bestehe. Diese seien im Allgemeinen gekennzeichnet durch engen, intensiven Körperkontakt, ständig wechselnde Beteiligte, erhöhte Atemfrequenz und -tiefe infolge körperlicher Anstrengung und sexueller Erregung, einen erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen in der Atemluft sowie von der Arbeit in kleinen, schlecht belüfteten Räumen.

Auch erotische Massagen nicht erlaubt

Die Antragstellerin dürfe das Bordell auch dann nicht öffnen, wenn sie ihr Angebot auf erotische Massagen beschränke. Denn auch dabei sei von einem erhöhten Aerosolausstoß in typischerweise eher kleinen, unzureichend mit Frischluft versorgten Arbeitsräumen auszugehen, woraus sich in Verbindung mit dem ständigen Wechsel der Beteiligten (Kunden und ggf. auch Prostituierte) ein insgesamt deutlich erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko ergebe. Zudem bestehe die Gefahr, dass eine unbemerkt infizierte Prostituierte selbst im Laufe nur eines einzigen Arbeitstages bereits viele Kunden anstecken könnte, die das Virus dann wiederum in ihr familiäres und soziales Umfeld weitertragen könnten.

Kontrolle zur Einhaltung von Hygie­ne­maß­nahmen nicht möglich

Bei lebensnaher Betrachtung erscheine es auch durchaus wahrscheinlich, dass einerseits nicht wenige Kunden auf das gewohnte erweiterte "Leistungs­spektrum" und/oder günstigere Bedingungen, wie etwa den Verzicht auf das durchgängige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beider Beteiligter, drängen und andererseits Prostituierte - zumal beim Bestehen eines entsprechenden finanziellen Anreizes - versucht sein könnten, diesen Kundenwünschen nachzukommen. Eine effektive Kontrolle sei ersichtlich schon deshalb nicht möglich, weil die sexuellen Dienst­leis­tungen naturgemäß hinter "verschlossenen Türen", d.h. außerhalb des Wahrneh­mungs­be­reichs von Kontroll­personen oder sonstigen Dritten, erbracht würden. Eine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung gegenüber zulässigen körpernahen Dienst­leis­tungen (z.B. Friseur, klassische Massage) bestehe nicht, weil der Verord­nungsgeber im Rahmen seines Einschät­zungs­spielraums die Infektions- und Ausbrei­tungs­gefahr bei diesen als vergleichsweise geringer habe einschätzen dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ku)

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