18.10.2024
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Dokument-Nr. 28833

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Beschluss09.06.2020Oberverwaltungsgericht Niedersachsen13 MN 185/20, 13 MN 204/20, 13 MN 211/20
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss09.06.2020

Prostitutions­stätten in Niedersachsen bleiben vorerst geschlossenSchließung von Prostitutions­stätten weiterhin notwendige infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Maßnahme

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschlüssen vom 29. Mai 2020, vom 8. Juni 2020 und vom 9. Juni 2020 mehrere Anträge auf einstweilige Außer­voll­zug­setzung der Schließung von Prostitutions­stätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 der Nieder­säch­sischen Verordnung über infektions­schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Nieder­säch­sischen Verordnung über infektions­schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 abgelehnt.

Die Schließung der Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten stelle auch unter Berück­sich­tigung des aktuellen Infek­ti­o­ns­ge­schehens und des Wechsels bisher verordneter Schließungen hin zu konkreten Hygie­ne­be­schrän­kungen im Bereich "körpernaher Dienst­leis­tungen" weiterhin eine notwendige infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Maßnahme dar.

Infek­ti­o­ns­gefahr kann nicht durch Hygie­ne­be­schrän­kungen vorgebeugt werden

Die Schließung von Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten ziele darauf ab, die von derartigen Einrichtungen ausgehende erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr auszuschließen. Die erhöhte Gefährdung beruhe maßgeblich auf dem bei den angebotenen sexuellen Dienst­leis­tungen notwen­di­gerweise herzustellenden unmittelbaren Körperkontakt mit unter Umständen häufig wechselnden Sexualpartnern. Die Gefähr­dungs­ein­schätzung gelte auch für die Erbringung von Massagen als sexuellen Dienst­leis­tungen. Den erhöhten Infek­ti­o­ns­ge­fahren könne nicht in gleicher Weise effektiv wie bei anderen "körpernahen Dienst­leis­tungen" durch Hygie­ne­be­schrän­kungen vorgebeugt werden. Soweit die üblichen Hygie­ne­be­schrän­kungen (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandswahrung und Erhebung von Kontak­t­in­for­ma­tionen der Kunden) überhaupt mit der Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen vereinbar seien, dürfte ihre Einhaltung in der tatsächlichen Dienst­leis­tung­s­praxis nur schwer zu überwachen sein.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

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